Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten

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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG

zur Vermeidung von Störungen hin zu überprüfen. Wie in den meisten Bereichen erfolgt auch der Handel mit elektrischen Erzeugnissen zu grossen Teilen über das Internet. Das bringt es mit sich, dass die Konsumentin (und die Kontrollstelle) die Erzeugnisse nicht physisch sieht, bevor sie diese kauft. Sie sind der Aufsicht der Kontrollstelle solange entzogen, bis sie entweder aufgrund eines Vorfalls von einer Konsumentin oder einem Mitbewerber gemeldet bzw. von der Kontrollstelle selbst erworben und geprüft werden. Für den Erwerb und die Prüfung eines Erzeugnisses muss sich die Kontrollstelle gegenüber der Anbieterin als Behörde ausweisen. Gibt sich also eine Kontrollstelle von vornherein zu erkennen, ist es für einen Online-Händler ein Leichtes, das Erzeugnis nicht zu versenden und anzugeben, es sei «zufälligerweise» gerade am selben Tag aus dem Angebot genommen worden. Auch kommt es vor, dass ein «passendes» Erzeugnis geliefert wird, wenn bekannt ist, dass die Aufsichtsbehörde die Bestellung tätigt (sogenanntes «golden sample»). Die gesetzlich vorgesehenen Stichprobenkontrollen erreichen ihren Zweck damit nicht. Es ist aber Aufgabe des BAZG als auch der Kontrollstellen wie ESTI und BAKOM, dafür zu sorgen, dass die Sicherheit und die Vermeidung von Störungen bei Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten auch bei dieser Handelsform gewährleistet ist. Eine Gefährdung kann aber nur festgestellt werden, wenn die tatsächlich vertriebenen Erzeugnisse überprüft werden können. Dazu ist oft rasches Handeln notwendig. Es wäre nicht nachvollziehbar, dass auf einen Vorfall oder ein zufälliges Aufgreifen bei einer Stichprobe durch das BAZG gewartet werden muss, um Erzeugnisse vom Markt nehmen zu können. Die Scheinidentität soll deshalb zum Zweck des Erwerbs eines noch zu prüfenden Erzeugnisses vorgegeben werden können. Die Täuschung würde also nur die Identität des Käufers als Behörde betreffen. Ausserhalb eines Strafverfahrens und mit Blick auf die mögliche Gesundheitsgefährdung ist ein solches Vorgehen verhältnismässig: Der Eingriff in das Prinzip von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr ist gering. Steht demgegenüber die mögliche, konkrete Gefährdung der Sicherheit von Konsumentinnen und Konsumenten, so überwiegen letztere Interessen.

Im Heilmittelbereich hat das Parlament einer analogen Bestimmung bereits zugestimmt (Art. 66 Abs. 3 HMG). Diese ist seit dem 1. Januar 2019 in Kraft. Auch Artikel 14 der neuen EU-Verordnung über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten (Verordnung (EU) 2019/1020153) sieht vor, dass die Vollzugsorgane der Mitgliedstaaten über die Kompetenz zum Tätigen von Scheinkäufen verfügen.

Absatz 1: Das Bestellen von Erzeugnissen unter Verwendung einer Scheinidentität durch staatliche Kontrollorgane ist unter dem Blickwinkel des in den Artikeln 5 und 9 BV verankerten Grundsatzes von Treu und Glauben heikel. Im Sinne des Subsidiaritätsprinzips und entsprechend Artikel 66 Absatz 3 HMG soll das Bestellen unter Verwendung einer fiktiven Identität deshalb nur dann zulässig sein, wenn die bisherigen Abklärungen erfolglos geblieben sind oder der Vollzug des Elektrizitätsgesetzes sonst aussichtslos wäre oder unverhältnismässig erschwert würde (Abs. 1).

153 Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1