Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten

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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG

Das NSAG befindet sich derzeit in einer Teilrevision. Diese sieht ein duales System mit einer freiwilligen E-Vignette neben der klassischen Klebevignette vor. Die Teilrevision wird voraussichtlich vor dem BAZG-VG in Kraft treten. Sobald der Inhalt des neuen NSAG feststeht, wird der vorliegende Anhang zum NSAG durch eine entsprechende Änderungsversion ersetzt werden.

Im ganzen Erlass werden «Oberzolldirektion» und «Zollverwaltung» ersetzt durch «Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)» bzw. «BAZG».

Art. 2a und 2b

Analog zum Zollgesetz wird in Artikel 2a NSAG festgehalten, dass das BAZG-VG anwendbar ist, sofern das NSAG keine eigenen, ausdrücklich abweichenden oder ergänzenden Bestimmungen enthält. Weiter stellt der Artikel 2b NSAG neu klar, dass das BAZG für den Vollzug des NSAG zuständig ist.

Art. 9 Abs. 1

Der Ausdruck «Eidgenössische Zollverwaltung» wird ersetzt durch den Ausdruck «BAZG».

Art. 11

Artikel 11 NSAG betrifft die Kontrollen zur Überprüfung der Abgabenentrichtung. Die Kompetenz des BAZG zur Durchführung von Kontrollen an der Zollgrenze sowie im Grenzraum ist neu in Artikel 80 BAZG-VG festgehalten. Artikel 11 kann deshalb angepasst werden; die Kompetenz der Kantone zur Kontrolle im Landesinnern bleibt bestehen.

Art. 12

Die Regelung über die Sicherheitsleistung und über das Steuerpfandrecht ist im 2. Kapitel des 4. Titels des BAZG-VG vorgesehen, weshalb der Artikel aufgehoben wird.

Art. 13

Der Rechtsschutz richtet sich nach dem 2. Kapitel des 6. Titels des BAZG-VG, weshalb Absatz 2 gestrichen werden kann. Beizubehalten ist Absatz 1, da es sich dabei um den Rechtsschutz in Zusammenhang mit erstinstanzlichen kantonalen Verfügungen handelt. Beschwerden gegen erstinstanzliche kantonale Verfügungen sind weiterhin beim BAZG zu erheben. Die Rechtsmittelfrist wird allerdings bei den Beschwerden allgemein von 30 auf 60 Tage erhöht.

Art. 17

Die Verjährung der Strafverfolgung für Übertretungen entspricht Artikel 109 StGB. Es handelt sich um einen Komfortverweis, der gestrichen werden kann.