Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
von Produkten (Verordnung (EU) 2019/1020) sieht vor, dass die Vollzugsorgane der Mitgliedstaaten über die Kompetenz zum Tätigen von Scheinkäufen verfügen. Im Sinne des Subsidiaritätsprinzips und entsprechend Artikel 66 Absatz 3 HMG soll das Bestellen unter einer fiktiven Identität deshalb nur dann zulässig sein, wenn die bisherigen Abklärungen erfolglos geblieben sind oder der Vollzug des FMG sonst aussichtslos wäre oder unverhältnismässig erschwert würde (Abs. 1).
In Analogie zu Artikel 293 StPO soll das Mass der zulässigen Einwirkung der Kontrollorgane eingeschränkt werden. Namentlich darf der Tatentschluss nicht noch zusätzlich gefördert werden (Abs. 2).
Absatz 3 stellt sicher, dass die betroffene Person über das Scheingeschäft informiert wird, sobald die Kontrollorgane im Besitz der Funkanlagen sind. Diese Information ermöglicht es der betroffenen Person, sich gegebenenfalls gegen das Scheingeschäft zu wehren. Dies gebietet der in Artikel 29 Absatz 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher unter anderem auch gewährleistet, dass die betroffene Person Beweismassnahmen beantragen oder ihr Recht auf Akteneinsicht wahrnehmen kann.
Art. 34 Abs. 1ter
Artikel 34 Absatz 1terwird dahingehend angepasst, dass das BAZG als Behörde genannt wird, welche zum Zwecke der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit im grenzüberschreitenden Verkehr unter den vom Bundesrat festgelegten Voraussetzungen eine störende Fernmeldeanlage erstellen, in Betrieb nehmen oder betreiben kann. Zur Erklärung dienen die Erläuterungen unter Artikel 87 Absatz 1 BAZG-VG.
Art. 58 Abs. 6
Diese Bestimmung lehnt sich an Artikel 96 BAZG-VG an. Mit dem florierenden Online-Handel werden Kleinsendungen mit geringem Wert eingeführt, die den Vorschriften des Fernmeldegesetzes nicht entsprechen. Diese dürfen nicht auf den schweizerischen Markt gelangen und sind deshalb in einem vereinfachten Verfahren zu vernichten.
46. Transplantationsgesetz vom 8. Oktober 2004160
Art. 25 Abs. 2
Absatz 1 regelt die Bewilligungspflicht für die genannten Gewebe, Zellen und Organe.
Absatz 2 präzisiert, dass die Einlagerung in ein Zolllager oder in ein Zollfreilager als Einfuhr gilt. Das deckt sich mit Artikel 7 Buchstabe a BAZG-VG, der die Einfuhr als Verbringen von Waren in das Zollgebiet definiert und damit auch das Verbringen in ein Zolllager erfasst. Der rein deklaratorische Absatz 2 kann daher aufgehoben werden.
160 SR 810.21