Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten

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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG

45. Fernmeldegesetz vom 30 April 1997159 (FMG)

Art. 33a

Artikel 99 BAZG-VG räumt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BAZG neu die Möglichkeit ein, unter Verwendung einer fiktiven Identität Scheingeschäfte zu tätigen. Mit solchen Scheingeschäften sollen Umgehungen der Schweizer Gesetzgebung aufgedeckt werden können, beispielsweise ob eine in der Schweiz angebotene ausländische Ware in Umgehung von Verboten (z. B. störende Fernmeldeanlagen [Jammers]) geliefert wird. Eine Zusammenarbeit zwischen Zoll und BAKOM bei den Kontrollen von Fernmeldeanlagen an den Grenzen besteht seit mehreren Jahren. Da der Handel von Funkanlagen oder Produkten, die eine Funkanlage beinhalten (z. B. Internet der Dinge [IoT]), im Internet zunimmt und eindeutig nicht konforme Produkte zum Verkauf angeboten werden, muss das BAKOM die Möglichkeit haben, Scheinkäufe zu tätigen. Der Rückzug solcher Produkte vom Markt kommt sowohl den Konsumenten als auch den Marktteilnehmern in der Schweiz zugute.

Sollen die Ziele des FMG erreicht werden, ist es unabdingbar, dass erforderlichenfalls auch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des BAKOM Scheingeschäfte tätigen können. Die neue Bestimmung ermöglicht es dem BAKOM, die im Ausland angebotenen Funkanlagen, die für die Schweiz bestimmt sind, auf die Rechtmässigkeit des Verkehrs zu überprüfen (Art. 33a FMG). Es ist unverständlich, warum in der Schweiz zuerst eine Störung durch eine nicht konforme Funkanlage auftreten oder der Zoll bzw. künftig das BAZG diese bei Stichprobenkontrollen entdecken muss, bevor man sie vom Markt nehmen kann; denn dies hätte vorhergesehen werden können. Verschiedentlich lassen Verkaufsangebote von Funkanlagen, insbesondere im Internet, Zweifel daran aufkommen, dass sie sich rechtmässig im Verkehr befinden bzw. sie wecken den Verdacht, dass sie Gegenstand einer Widerhandlung gegen das FMG waren. Für die Überprüfung der Rechtmässigkeit vom Verkehr solcher Funkanlagen muss sich das BAKOM gegenüber der die Funkanlage anbietenden Person als Behörde ausweisen. Dadurch werden die Anbieterinnen und Anbieter gewarnt und können allfällige verwaltungs- und strafrechtliche Sanktionen verhindern. Im Interesse eines störungsfreien Funkverkehrs ist es jedoch zentral, Funkanlagen, die sich rechtswidrig auf dem Markt befinden – insbesondere solche, die auf der schwarzen Liste mit nicht konformen Funkanlagen aufgeführt sind – aus dem Markt zu ziehen, um allfälligen Handel damit zu verhindern und die dafür verantwortlichen Personen strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des BAKOM sollen künftig bei Verkaufsangeboten von Funkanlagen deshalb Scheingeschäfte abschliessen können.

Das Bestellen von Produkten unter fiktiver Identität durch staatliche Kontrollorgane ist unter dem Blickwinkel des in den Artikeln 5 und 9 BV verankerten Grundsatzes von Treu und Glauben jedoch heikel.

Im Heilmittelbereich hat das Parlament einer analogen Bestimmung bereits zugestimmt (Art. 66 Abs. 3 HMG). Diese ist seit dem 1. Januar 2019 in Kraft. Auch der Artikel 14 der neuen EU-Verordnung über Marktüberwachung und die Konformität

159 SR 784.10