Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten

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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG

Grenze und im Landesinnern von unterschiedlichen Behörden wahrgenommen werden, wäre nicht verständlich, wenn diese Kompetenz ausschliesslich den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BAZG verliehen würde. Im Bereich der elektrischen Erzeugnisse ist im Landesinnern primär das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI), teilweise (im Anwendungsbereich der Verordnung vom 25. November 2015146 über die elektromagnetische Verträglichkeit [VEMV]) das BAKOM die Kontrollstelle, welche für die Marktüberwachung zuständig ist (vgl. Art. 21 Ziff. 2 EleG und Art. 24 VEMV). Diese Behörden arbeiten eng mit den BAZG zusammen und unterstützen sich gegenseitig.

Die Kompetenzen des ESTI ergeben sich aus Artikel 21 Ziffer 2 i. V. m. Artikel 3 EleG sowie aus Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, e und f der Verordnung vom 7. Dezember 1992147 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat. Was Artikel 21 Ziffer 2 EleG betrifft, ist hervorzuheben, dass bei Erlass des EleG im Jahre 1902 die dort erwähnten «Maschinen» damals die einzigen Erzeugnisse waren, die es gab. Der historische Gesetzgeber hat deshalb auch keine Erzeugnisse erwähnt; das Sicherheitszeichen des ESTI für Niederspannungserzeugnisse entstand erst später, als Niederspannungserzeugnisse überhaupt in die Haushalte kamen. In einer zeitgemässen Auslegung von Artikel 21 Ziffer 2 EleG kommt man zum Schluss, dass die «Maschinen» auch elektrische Niederspannungserzeugnisse umfassen. Heute ergibt es aber keinen Sinn mehr, diesen veralteten Terminus zu verwenden, auch weil unter «Maschine» gemeinhin das verstanden wird, was unter die Maschinenrichtlinie fällt – welche für den elektrischen Teil (teilweise) auf die LVD (Niederspannungsrichtlinie 2014/35 der EU148) verweist.

Was unter den Begriff der elektrischen Erzeugnisse fällt, ergibt sich, mangels Definition im EleG aus übergeordnetem Recht, namentlich aus der LVD- und der ATEX-Richtlinie (Richtlinien 2014/35/EU149 und Richtlinie 2014/34/EU150), wobei sie dort als «elektrische Betriebsmittel» bzw. «Geräte» bezeichnet werden. Von der Bestimmung erfasst werden somit Erzeugnisse, die unter die Verordnung vom 25. November 2015151 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV) oder die Verordnung vom 25. November 2015152 über Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (VGSEB) fallen.

Die neue Bestimmung ermöglicht es den Kontrollstellen bzw. deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die elektrischen Erzeugnisse, die in der Schweiz abgegeben werden oder werden sollen, auf deren Konformität mit den Vorschriften zur Sicherheit und

146 SR 734.5

147 SR 734.24

148 vgl. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32014L0035

149 Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt, ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 357

150 Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen, ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 309

151 SR 734.26

152 SR 734.6