Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
Art. 71
Die EAV hat keine Funktion mehr beim Vollzug des Alkoholgesetzes. Artikel 71 ist daher aufzuheben.
Art. 73
Die Amtshilfe (national und international) ist in Artikel 108 ff. BAZG-VG geregelt (11. Titel). Artikel 73 ist daher aufzuheben.
Art. 76g
Aus Gründen der Rechtssicherheit werden Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes hängig sind, formell und materiell nach bisherigem Recht abgeschlossen.
38. Kernenergiegesetz vom 21. März 2003144
Art. 72 Abs. 5 erster und dritter Satz
Bezeichnungsänderung von «Untersuchungsorgange der Zollverwaltung» und «Zollorgane» auf «Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)» bzw. auf «BAZG».
Art. 100 Abs. 3
Bezeichnungsänderung «Zollorgane» auf «BAZG».
39. Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902145 (ElG)
Art. 25b
Diese Bestimmung lehnt sich an Artikel 96 BAZG-VG an. Mit dem florierenden Online-Handel werden Kleinsendungen mit geringem Wert eingeführt, die den Vorschriften des Elektrizitätsgesetzes nicht entsprechen. Diese dürfen nicht auf den schweizerischen Markt gelangen und sind deshalb in einem vereinfachten Verfahren zu vernichten.
Art. 25c
Artikel 99 BAZG-VG räumt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BAZG neu die Möglichkeit ein, unter Verwendung einer fiktiven Identität Scheingeschäfte zu tätigen. Mit solchen Scheingeschäften sollen Umgehungen der Schweizer Gesetzgebung aufgedeckt und damit ein Beitrag zum Schutz der Bevölkerung vor nicht konformen Waren geleistet werden. In Bereichen, in denen die Warenkontrolle an der
144 SR 732.1
145 SR 734.0