Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten

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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG

Art. 56a

Die Busse kann hier, im Gegensatz zu anderen Erlassen, nicht an den Warenwert (Wert der gebrannten Wasser) geknüpft werden. In den meisten Fällen ist dieser dafür viel zu gering.

Art. 58 (Bei Entscheid für Variante 2 zu Artikel 133 BAZG-VG)

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 133 VE BAZG-VG verwiesen.

Art. 59

Wie bei den meisten anderen Erlassen, sollen auch im AlkG sämtliche Steuerwiderhandlungen entsprechend der Regel von Artikel 11 Absatz 2 VStrR bzw. praxisgemäss nach sieben Jahren143 verjähren. Eine unterschiedliche Regelung der Verjährung lediglich aufgrund der betroffenen Abgaben wäre nicht gerechtfertigt und würde zu einer Verkomplizierung des Verwaltungsstrafrechts führen. Bereits im geltenden Recht richtet sich die Verjährung von Widerhandlungen gegen die Hoheitsrechte des Bundes (bisherige Art. 52 und 53) nach Art. 11 Abs. 2 VStrR.

Art. 62–63

Beide Artikel basierten noch auf der Steuererhebung durch die Eidgenössische Alkoholverwaltung (EAV) als selbständige juristische Person, die aber per 1. Januar 2018 in die EZV integriert wurde. Im 4. Titel, 3. Kapitel (Art. 39 ff.) BAZG-VG wird die Nachforderung von Abgaben einheitlich geregelt. Artikel 62 und 63 AlkG können daher aufgehoben werden.

Neunter Abschnitt (Art. 65–69)

Die Artikel 65 bis 69 sind aufzuheben.

Die Vollstreckung wird neu in Artikel 42 ff. BAZG-VG geregelt (4. Titel, 4. Kapitel). Die Sicherstellungsverfügung wird in Artikel 35 BAZG-VG umschrieben. Systematisch anders werden die Nachforderung und der Erlass von Abgaben erfasst (Art. 39 ff. BAZG-VG). Hinzuweisen ist auf Artikel 41 BAZG-VG, der den Erlass von Abgaben restriktiver als der bisherige Artikel 69 AlkG umschreibt. So dürfte der blosse Nachweis, dass eine mit der Abgabe belastete Ware untergegangen ist, für einen Erlass nicht mehr genügen.

Art. 70

Diese Regelung basierte auch auf der besonderen Situation, dass die Alkoholsteuer durch die EAV als selbständige Organisation erhoben worden ist. Diese Regelung ist nicht mehr aktuell und daher aufzuheben.

143 Vgl. BGE 134 IV 328 (Art. 11 Abs. 2 VStrR i. V. m. Art. 333 Abs. 6 Bst. d StGB)