Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
schreiben für handelbare Edelmetalle Mindestfeingehalt, Form, Gewicht und Bezeichnung vor. Zugelassene bzw. akkreditierte Produzenten von Bankedelmetallen unterliegen ähnlichen Sorgfaltspflichten wie Schweizer Handelsprüfer. Für den Schweizer Finanzplatz ist es wichtig, die durch die Finanzplätze harmonisierten Standards übernehmen zu können, damit Bankedelmetalle ohne zusätzliche schweizerische Einschränkungen gehandelt werden können.
Art. 38 Abs. 3
Redaktionelle Anpassung.
Art. 38a Gewerbliche Leistungen
Dem EMKG fehlt eine rechtliche Grundlage für gewerbliche Leistungen gemäss Artikel 41 und 41a FHG. Absatz 1 legt die Voraussetzungen fest, wann das Zentralamt solche Leistungen erbringen darf. Diese müssen mindestens kostendeckend entschädigt werden (Abs. 2).
Art. 39 Amtliche beeidigte Edelmetallprüfer / a. Diplom
Absatz 1: Die amtliche Prüfung von Edelmetall- und Mehrmetallwaren erfolgt heute zu einem grossen Teil aus vorgängig geprüftem (zertifiziertem) Ausgangsmaterial gemäss Artikel 97 EMKV, wodurch bei der Prüfung der Fertigwaren weniger chemische Analysen notwendig sind. Als Folge wurden die Prüflabore der Edelmetallkontrollämter der EZV zentralisiert. Damit sank die Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die über Laborkompetenzen verfügen müssen, und es ist nicht mehr nötig, für die mit der amtlichen Prüfung verantwortlichen Personen die Erlangung eines Edelmetallprüferdiploms vorauszusetzen. Für die mit der Analyse von Schmelzprodukten betrauten Handelsprüfer und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Edelmetalllabore sowie des kantonalen Labors in La Chaux-de-Fonds bleibt die Voraussetzung eines Prüferdiploms bestehen. Am Eid bzw. dem Gelübde für Edelmetallprüferinnen oder - prüfer wird festgehalten. Dies entspricht auch dem Wunsch der Branche.
Absatz 2: Heute ist das EFD für das Ausbildungsreglement der beeidigten Edelmetallprüfer zuständig. Diese Lösung ist weder zeitgemäss noch stufengerecht, weshalb eine Delegation auf Stufe Bundesamt angestrebt wird. Nach Massgabe von Artikel 48 Absatz 2 RVOG muss die Delegationsnorm im EMKG festgelegt werden.
Art. 43 Abs. 1
Handelsprüfer können keine Verfügungen erlassen. Deshalb werden sie in Absatz 1 gelöscht.
Vorbemerkungen zu den Art. 44–56
Die Strafbestimmungen wurden seit der Entstehung des EMKG nur punktuell angepasst. Sie entsprechen denn auch nicht mehr dem heutigen Stand der Rechtsetzung.