Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 182Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG

Art. 55

Die bisherige Bestimmung zu den Ordnungswidrigkeiten kommt einer «Blankettstrafnorm» gleich und vermag dem Legalitätsprinzip nicht mehr zu genügen. Neu wird der Bundesrat zum Erlass von Strafbestimmungen ermächtigt, wonach eine Strafbestimmung für jene Ausführungsvorschriften gelten soll, deren Übertretung ausdrücklich unter Strafe gestellt wird. Der Bussenrahmen wird von bisher 2000 Franken auf 5000 Franken erhöht.

Art. 56

Absatz 1: Für die Widerhandlungen gegen das EMKG ist neu das VStrR und das BAZG-VG anwendbar mit dem BAZG als verfolgende und urteilende Behörde. Dieser Wechsel rechtfertigt sich, weil für die Erhebung des den Widerhandlungen zugrundeliegenden Sachverhaltes Spezialwissen über die Edelmetallkontrolle erforderlich ist, über die nur die Verwaltung verfügt. Zudem kann dadurch eine einheitliche Rechtsprechung gewährleistet werden.

Absatz 2: Der Wechsel des anwendbaren Prozessrechts und der Zuständigkeit hat redaktionelle Anpassungen der Anzeigepflicht zur Folge.

57. Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember180 (GKG

Art. 10 Abs. 2 erster Satz

Bezeichnungsänderung «Untersuchungsorgane der Zollverwaltung» auf «Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)».

Art. 11 zweiter Satz

Bezeichnungsänderung «Zollorgane» auf «BAZG».

Art. 18 Abs. 2

Bezeichnungsänderung «Zollorgane» auf «BAZG».

58. Embargogesetz vom 22. März 2002181 (EmbG)

Art. 4 Abs. 2

Bezeichnungsänderung «Untersuchungsorgane der Zollverwaltung» auf «Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)».

180 SR 946.202

181 SR 946.231