Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
neue EU-Kontrollverordnung (Art. 36 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2017/625169) sieht vor, dass die Vollzugsorgane der Mitgliedstaaten über die Kompetenz zum Tätigen von Scheinkäufen verfügen. Im Abkommen vom 21. Juni 1999170 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen sind die Schweiz und die EU übereingekommen, ihr Recht aneinander anzugleichen und sich bei Feststellung der Gleichwertigkeit Handelserleichterungen (z. B. Abbau der Veterinärkontrolle an der Grenze) zu gewähren. Solche Erleichterungen bestehen heute, die Vorschriften der beiden Vertragsparteien müssen aber stets wieder aneinander angeglichen werden. Mit der vorliegend vorgeschlagenen Ergänzung des Lebensmittelgesetzes kann diese Gleichwertigkeit wiederhergestellt werden.
Absatz 1: Das Bestellen von Produkten unter Verwendung einer fiktiven Identität durch staatliche Kontrollorgane ist unter dem Blickwinkel des in den Artikeln 5 und 9 BV verankerten Grundsatzes von Treu und Glauben heikel. Im Sinne des Subsidiaritätsprinzips und entsprechend Artikel 66 Absatz 3 HMG soll das Bestellen unter Verwendung einer fiktiven Identität deshalb nur dann zulässig sein, wenn die bisherigen Abklärungen erfolglos geblieben sind oder der Vollzug des Lebensmittelgesetzes sonst aussichtslos wäre oder unverhältnismässig erschwert würde (Abs. 1).
Absatz 2: In Analogie zu Artikel 293 StPO soll das Mass der zulässigen Einwirkung der Kontrollbehörden eingeschränkt werden. Namentlich darf der Tatentschluss nicht noch zusätzlich gefördert werden (Abs. 2).
Absatz 3: Absatz 3 stellt sicher, dass die betroffene Person über das Scheingeschäft informiert wird, sobald die Vollzugsorgane im Besitz der Ware sind. Diese Information ermöglicht es der betroffenen Person, sich gegen eine durch die Vollzugsorgane allenfalls angeordnete Massnahme zu wehren. Dies gebietet der in Artikel 29 Absatz 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher unter anderem auch gewährleistet, dass die betroffene Person Beweismassnahmen beantragen oder ihr Recht auf Akteneinsicht wahrnehmen kann.
Absatz 4: Die amtliche Probenahme ist heute in der Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung geregelt. Bei den bisherigen Kontrollen fand die Probenahme in der Regel in Anwesenheit der Wareninhaberin oder des Wareninhabers statt. Beim Erwerb von Produkten über Mittel der Fernkommunikationstechnik ist dies
169Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr.
1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen), ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1