Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
Mit der Botschaft vom 25. April 2018178 zur Harmonisierung der Strafrahmen und zur Anpassung des Nebenstrafrechts hat der Bundesrat die Strafbestimmungen an das Sanktionensystem des Strafgesetzbuches und teilweise auch redaktionell angepasst. Der vorliegende Entwurf basiert auf den Formulierungen der erwähnten Botschaft.
Art. 44
Absatz 1: Für die bisher verwendeten Begriffe «feilbieten» und «verkaufen» wird neu «in Verkehr bringen» verwendet. Der Begriff ist umfassend zu verstehen. Hingegen deckt er nicht die Einfuhr ab. Diese wird denn auch separat als Tathandlung aufgeführt.
Absatz 2: Nach bisheriger Fassung unterscheidet sich die Strafdrohung des qualifizierten Tatbestandes der Gewerbsmässigkeit kaum vom Grundtatbestand nach Absatz
1. Die Strafdrohung soll deshalb auf fünf Jahre oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen erhöht werden und bildet mithin ein Verbrechen.
Absatz 3: Bei Fahrlässigkeit ist wie bisher Busse bis 50 000 Franken angedroht und es liegt eine Übertretung vor. Die bisherige Präzisierung zum entschuldbaren Irrtum wird gestrichen, da die Fahrlässigkeit nach den Vorschriften des StGB zu beurteilen ist.
Art. 45 Abs. 1 und 2
Vgl. zu Absatz 1 die Vorbemerkungen mit dem Verweis auf die Botschaft zur Harmonisierung der Strafrahmen und zur Anpassung des Nebenstrafrechts.
Eine fahrlässige Tatbestandsvariante für Fälschung und Verfälschung von Stempeln ist nicht mehr vorgesehen. Absatz 2 kann daher aufgehoben werden.
Art. 46 Abs. 2
Eine fahrlässige Tatbestandsvariante für Fälschung und Verfälschung von Stempeln ist nicht mehr vorgesehen. Absatz 2 kann daher aufgehoben werden.
Art. 47 Abs. 1
Die bisher in Absatz 1 Buchstabe a enthaltenenen Tatbestände in Zusammenhang mit Schmelzprodukten werden neu in Artikel 49a EMKG geregelt. Ansonsten verbleibt der Inhalt der Bestimmung unverändert.
Art. 48
Es wird festgehalten, dass sowohl vorsätzliches als auch fahrlässiges Handeln strafbar ist. Die Strafandrohung wird auf Busse bis 50 000 Franken erhöht.
178 BBl 2018 2827, hier 3009