Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
Art. 11 Abs. 2
Anwendbar ist das Zollabgabengesetz (ZoG).
4.3 Totalrevision des Zollgesetzes
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Anwendbarkeit des BAZG-Vollzugsauf-
gabengesetzes
Entsprechend der Konzeption des vorliegenden Gesetzesprojektes regelt das Zollabgabengesetz (ZoG) nur noch die Zollpflicht und die Bemessung der Zollabgaben. Darunter fallen neben den Grundsätzen zur allgemeinen Zollpflicht insbesondere Bestimmungen über die Zollbefreiungen, die Zollbemessungsgrundlagen, die Zollschuld und Zollabgaben sowie die Strafbestimmungen.
Für die Erhebung der Zollabgaben, das Verfahrensrecht, die Warenkontrollen usw. gilt gemäss dem Verweis in Absatz 2 hingegen das BAZG-Vollzugsaufgabengesetz (BAZG-VG). In den Artikeln 6 und 7 BAZG-VG finden sich denn auch die für das ZoG massgebenden Begriffsdefinitionen.
Art. 2 Zuständige Behörde
Zuständig zum Vollzug des ZoG ist das BAZG.
2. Titel: Erhebung der Zollabgaben
1. Abschnitt: Zollpflicht
Art. 3 Grundsätze
Der Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht für über die Grenze verbrachte Waren ist der Kern des Zollwesens. Er ist heute in Artikel 7 ZG und in Artikel 1 ZTG verankert und wird auch in das ZoG übernommen.
Aus der allgemeinen Zollpflicht ergibt sich zwangsläufig eine allgemeine Anmeldepflicht. Über die Grenze verbrachte Waren sind daher dem BAZG zur Veranlagung anzumelden, unabhängig davon, ob die Ware mit einer Zollabgabe belastet ist.
Ausnahmen von der allgemeinen Zollpflicht bedürfen einer ausdrücklichen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Grundlage (REMO ARPAGAUS, Zollrecht, S. 228 Rz. 411, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 2. Aufl., 2007).
Art. 4 Zollfreie Waren
Die Zollbefreiung von Waren bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Entweder ergibt sich die Zollbefreiung direkt aus dem Gesetz oder sie wird an den Bundesrat delegiert (vgl. Art. 5 ZoG).