Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
52. Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 20. Juni 2014168 (LMG)
Art. 30a Abschluss von Scheingeschäften
Artikel 99 BAZG-VG räumt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BAZG neu die Möglichkeit ein, unter Verwendung einer fiktiven Identität Scheingeschäfte zu tätigen. Mit solchen Scheingeschäften sollen Umgehungen der Schweizer Gesetzgebung aufgedeckt und damit ein Beitrag an den Schutz der Bevölkerung vor nicht konformen Waren geleistet werden. In Bereichen, in denen die Warenkontrolle an der Grenze und im Landesinnern von unterschiedlichen Behörden wahrgenommen werden, wäre nicht verständlich, wenn diese Kompetenz ausschliesslich den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BAZG verliehen würde. Im Lebensmittelbereich (Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände) beispielsweise sind der Zoll bzw. künftig das BAZG und das BLV zuständig. Sie unterstützen sich gegenseitig. Die Kontrolle der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände im Landesinnern obliegt den kantonalen Lebensmittelkontrollorganen.
Der Handel mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen erfolgt heute zunehmend mittels Fernkommunikationstechniken. Es ist Aufgabe sowohl der Zollbehörden wie namentlich auch der kantonalen Lebensmittelvollzugsorgane, dafür zu sorgen, dass der Gesundheits- und der Täuschungsschutz der Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten auch bei dieser Handelsform gewährleistet werden kann. Namentlich die Lebensmittelvollzugsorgane im Inland müssen dafür sorgen, dass beispielsweise über Online-Shops nicht Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände mit gesundheitsgefährdenden Zusammensetzungen oder unzulässigen Heilversprechen vertrieben werden. Bestellt ein Lebensmittelvollzugsorgan zu Kontrollzwecken eine Ware namens eines kantonalen Laboratoriums, werden die Anbieterinnen und Anbieter gewarnt und können konforme Ware liefern bzw. von einer Lieferung absehen. Erhalten auch die kantonalen Lebensmittelvollzugsorgane die Möglichkeit, Scheinkäufe zu tätigen, können sie effizient gegen gesundheitsgefährdende oder täuschende Ware vorgehen. Es geht bei den kantonalen Lebensmittelvollzugsorganen somit nicht darum, im Rahmen der Strafverfolgung aktiv zu werden, sondern in erster Linie darum, sicherzustellen, dass der Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten gewährleistet ist.
Im Heilmittelbereich hat das Parlament einer analogen Bestimmung bereits zugestimmt (Art. 66 Abs. 3 HMG). Diese ist seit dem 1. Januar 2019 in Kraft. Auch die
168 SR 817.0