Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten

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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG

Eintragungsdauer einer Marke ergeben sich bei den Markeninhabern auch viele Veränderungen, die meist dem Zentralamt für Edelmetallkontrolle nicht zur Kenntnis gebracht werden. Das können Adressänderungen bis hin zur Geschäftsaufgabe sein. In rund 50–60 % der vor Ablauf der Eintragsdauer angeschriebenen Markeninhaber sind die Stammdaten nicht mehr aktuell. Nur rund 40 % der Markeninhaber wünscht die Verlängerung ihrer Verantwortlichkeitsmarke.

Art. 20 Abs. 3–5 und Art. 22 Abs. 2 und 3 sowie Art. 22a

Die Bestimmungen über die Kontrollen bei der Einfuhr und Durchfuhr von Waren, die dem EMKG unterstellt sind, sowie über die Auslagerungen von diesen Waren aus dem Zolllager finden sich neu im BAZG-VG und sind deshalb im EMKG aufzuheben (Art. 20 Abs. 3–5 und Art. 22 Abs. 2 und 3 EMKG).

Neu eingefügt in das EMKG wird dafür Artikel 22a. Für die Kontrolle beim Verbringen von Waren und Produkten, die dem EMKG unterstellt sind, gelten die Bestimmungen des BAZG-VG. Die Kontrollen können voraussetzungslos erfolgen.

Für Kontrollen in den Zollausschlussgebieten kommt die Marktüberwachung (bestehender Art. 15 Abs. 2 der Edelmetallkontrollverordnung vom 8. Mai 1934175 [EMKV]) zur Anwendung.

Art. 22b Anzeige verdächtiger Waren

Der bisherige Artikel 22a EMKG ist neu Artikel 22b EMKG. Diese Bestimmung wird enger formuliert und beschränkt sich auf die in diesem Gesetz vorgesehenen Marken und Zeichen. Die allgemeinen Bestimmungen zum Schutz des geistigen Eigentumes, die bereits im Markenschutzgesetz vom 28. August 1992176 (MSchG) legiferiert sind, werden im EMKG aufgehoben.

Art. 34a Inverkehrbringen und Einfuhr von Schmelzprodukten

Mit dieser neuen Bestimmung im EMKG soll eine Rechtsgrundlage zur Einschränkung des Handels mit nicht bezeichneten und ungeprüften Schmelzprodukten (Rohgold) geschaffen werden. Nur Handelsprüfern gemäss Artikel 42bisEMKG, d. h. Scheideanstalten, die die Sorgfaltspflichten des EMKG und des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997177 (GwG) erfüllen müssen und unter staatlicher Aufsicht stehen, wird der Import derartiger Schmelzprodukte erlaubt sein. Damit soll ausgeschlossen werden, dass weitere Akteure, die nicht unter staatlicher Aufsicht stehen, Rohgold legal einführen können. Der Handel von durch anerkannte ausländische Schmelzer-Prüfer geprüften und bezeichneten Schmelzprodukten wie auch der Bankedelmetalle bleibt nach wie vor möglich.

Bankedelmetalle, insbesondere Goldbarren, werden als Finanzinstrumente weltweit gehandelt. Die grossen Handelsplätze für Edelmetalle, wie beispielsweise London,

175 SR 941.311

176 SR 232.11

177 SR 955.0