Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten

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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG

Art. 49

Es wird festgehalten, dass sowohl vorsätzliches als auch fahrlässiges Handeln strafbar ist. Zudem wird die Tatbestandsvariante für Widerhandlungen beim Erwerb von Schmelzgut, die aufgrund einer Gesetzesrevision von 2008 obsolet geworden ist, aufgehoben.

Art. 49a

Mit dieser neuen Strafbestimmung wird eine Lücke in den bisherigen Strafbestimmungen geschlossen. Sie bezieht sich auf den ebenfalls neuen Artikel 34a EMKG (Inverkehrbringen und Einfuhr von Schmelzprodukten). Das Inverkehrbringen oder Entgegennehmen von Schmelzprodukten zur gewerbsmässigen Bearbeitung ohne die gesetzlich vorgesehenen Bezeichnungen gemäss Artikel 31 und 33 EMKG (Schmelzerzeichen, Prüferzeichen, Angabe Feingehalt) konnte bisher nur als Ordnungswidrigkeit sanktioniert werden, was der damit geschaffenen Gefährdung eines vertrauenswürdigen Verkehrs mit Edelmetallen nicht genügend Nachachtung verschaffen konnte. Neu liegt ein Vergehen vor mit einer Strafdrohung bis drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Unter Strafe gestellt wird auch die Einfuhr von nicht bezeichneten Schmelzprodukten. Hier geht es insbesondere darum, Edelmetalle von illegaler oder verpönter Herkunft vom Schweizer Markt fern zu halten. Davon ausgenommen sind Handelsprüfer, die über eine besondere Bewilligung nach Artikel 42bisEMKG verfügen. Diese Bewilligungspflicht wurde mit dem Finanzinstitutsgesetz 15. Juni 2018179 (FINIG) eingeführt und ist Teil der Massnahmen der Schweiz zur Bekämpfung der Geldwäscherei. Als Bewilligungsinhaber unterstehen sie den entsprechenden Sorgfaltspflichten und spezialgesetzlichen Strafbestimmungen.

Art. 50 und 51

Der Straftatbestand der unerlaubten Wiedergabe von Waren (Art. 50 EMKG) ist nicht mehr zeitgemäss und daher aufzuheben. Die Bestimmung von Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb juristischer Personen und Gesellschaften (Art. 51 EMKG) ist im VStrR geregelt und deshalb als obsolet aufzuheben.

Art. 52 Sachüberschrift und Abs. 2

Die bisher im Rahmen dieser spezialgesetzlichen Einziehung vorgesehene Vorschrift, wonach die eingezogenen Waren immer zu zerstören sind, wird aufgehoben; die restlichen Bestimmungen bleiben.

Art. 53 und 54

Diese beiden prozessrechtlichen Bestimmungen entsprechen nicht mehr dem aktuellen Stand der Rechtsetzung und sind daher aufzuheben.

179 SR 954.1