Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten

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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG

werden. Die hierfür nötigen Änderungen wurden getrennt von der vorliegenden Gesetzesrevision an die Hand genommen9.

Die Kundenbeziehungen im Waren- und Personenverkehr werden grundlegend neu gestaltet. Sich korrekt verhaltende Kundinnen und Kunden sollen ihre Formalitäten zeit- und ortsunabhängig digital abwickeln können. Der persönliche Kontakt soll insbesondere auf die gezielte Kontrolle von verdächtigen Waren, Personen und Transportmitteln konzentriert werden (Verbesserung der Kontrollquote). Damit lassen sich nicht nur die längst geforderten Entlastungen der Wirtschaft erfüllen. Auch innerhalb des BAZG werden Effizienzgewinne erzielt. Zudem lässt sich die Sicherheit innerhalb der Landesgrenzen erhöhen.

Die erwähnte Vereinfachung und Vereinheitlichung der Prozesse erfassen nicht nur die Erhebung der Zollabgaben und der Mehrwertsteuer auf der Einfuhr, sondern auch die Erhebung der übrigen Abgaben durch das BAZG im Zollgebiet.

All diese Punkte zusammen gebieten eine grundlegende Überarbeitung der bestehenden Rechtsgrundlagen. Erforderlich ist zunächst die Schaffung eines Rahmengesetzes, welches zusammenführt, was im Aufgabenbereich des BAZG materiell und formell vereinheitlich werden soll. Ferner wird das heutige Zollgesetz einer Totalrevision unterzogen und auf einen reinen Abgabeerlass reduziert. In ihm verbleiben gewisse materielle Punkte. Mit der Schaffung des Rahmengesetzes und der Totalrevision des ZG ändern zahlreiche andere, damit verbundene Erlasse.

Mit diesen umfassenden Gesetzesänderungen sollen namentlich folgende Ziele erreicht werden:

– Streichung der Organisationsbestimmungen, um die Weiterentwicklung des BAZG zur agilen Organisation zu ermöglichen;

– Vereinfachung des materiellen Zollrechts und teilweise Angleichung des materiellen Rechts für den Zoll und die nichtzollrechtlichen Abgaben (Inlandabgaben);

– Vereinheitlichung und Vereinfachung aller vom BAZG geführten Abgabeverfahren samt Rechtsmittelverfahren;

– die durchgängige Digitalisierung dieser Verfahren;

– die möglichst automatisierte Prüfung der Einhaltung der nichtabgaberechtlichen Erlasse (bisher: nichtzollrechtliche Erlasse, NZE), die Schaffung eines standardisierten Katalogs für die Massnahmen und Leistungen des BAZG mit Auswahl der Massnahmen und Leistungen im jeweiligen Erlass sowie die risikobasierte Gewichtung des BAZG bei der Erfüllung dieser Vollzugsaufgaben;

– teilweise neue und technologieneutrale Regelung der Datenbearbeitung, die ein durchgängig elektronisches Verfahren ermöglicht;

– Schaffung modernerer und einheitlicher Grundlagen für die Risikoanalyse, Kontrolle und Strafverfolgung;

9 Vgl. AS 2020 2741, 2020 2743