Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
ternationalen Verpflichtungen im Zollbereich gelten weiterhin unverändert und werden als völkerrechtliche Verträge direkt angewendet, oder – falls notwendig – ins nationale Recht umgesetzt. Das Gleiche gilt für allfällige Verpflichtungen aus den Freizügigkeits- und Schengen/Dublin-Abkommen.
Die wichtigste Partnerin der Schweiz im grenzüberschreitenden Verkehr ist die Europäische Union (EU). Die Schweiz ist deshalb bestrebt, im Rahmen dieser Vorlage die Grundlagen für eine weitere Harmonisierung und Vereinfachung der Prozesse und für eine konsequente Digitalisierung zu schaffen. Berührungspunkte hat die Vorlage vor allem mit dem EU-Zollkodex13 (Zollkodex). Der Zollkodex legt die Grundzüge des heutigen europäischen Zollrechts fest. Er beinhaltet beispielsweise eine schrittweise Einführung von EU-weit harmonisierten IT-Verfahren und gemeinsamen Datenbanken. Die zuständigen Bundesbehörden stehen mit der Generaldirektion Steuern und Zollunion der Europäischen Kommission (TAXUD) in regelmässigem Kontakt. Damit kann der Abgleich bezüglich Weiterentwicklung der grenzüberschreitenden Prozesse und der Rechtsgrundlagen sichergestellt werden. Mit der Revision des Zollgesetzes 2005 hat man sich bereits stark an den Zollkodex angelehnt. Mit dieser Vorlage werden – neben der Weiterentwicklung des Landesrechts aufgrund der Transformation der Zollverwaltung – insbesondere auch die Grundlagen für die Harmonisierung und Vereinfachung der grenzüberschreitenden Prozesse geschaffen.
Das Bestreben der Schweiz nach Vereinfachung und Schaffung selbsterklärender und elektronisch abgewickelter Zollprozesse deckt sich mit der Ausrichtung der EU. Dabei verfolgt die Schweiz das Ziel, eine kompatible und reibungslose Grenzabfertigung aufzubauen. Die Warenbestimmungen der Vorlage sind mit den im Zollkodex geregelten Zollverfahren abgestimmt. Die Vorlage definiert die Rollen der Verfahrensbeteiligten neu. Sie werden künftig in drei Verantwortungsgruppen zusammengefasst: Waren-, Daten- und Transportverantwortliche. Dadurch werden reduzierte, übersichtliche Rollen im Abgabeverfahren (grenzüberschreitender Warenverkehr und Inland) geschaffen (vgl. Erläuterungen zu Art. 7 Bst. g BAZG-VG). Im Zollkodex kennt man diese Begriffe nicht. Deshalb wird noch geprüft, wie die neuen Rollen des BAZG-VG mit denjenigen des Zollkodex harmonisiert werden können. Sowohl TAXUD als auch die umliegenden Nachbarstaaten werden aktiv in die Prozesse und die Entwicklung der neuen digitalen Verfahren einbezogen.
Insbesondere mit den umliegenden europäischen Nachbarstaaten sind die bilateralen Verhandlungen zum Abbau von Hindernissen im Bereich der nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen bereits angelaufen. Ziel dieser Gespräche ist es, den grenzüberschreitenden Verkehr zu beschleunigen und den administrativen Aufwand zu reduzieren. Dabei wird auf die besonderen Gegebenheiten der jeweiligen Grenzübergänge und auf die Bedürfnisse der beiden Staaten Rücksicht genommen. Die bisherigen Ergebnisse sind vielversprechend, und gerade die ausserordentliche Lage der CO-VID-19-Krise hat gezeigt, wie wichtig die Harmonisierung und Digitalisierung der Prozesse im grenzüberschreitenden Verkehr ist.
13 Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; sowie weiteres Durchführungsrecht.