Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
Für eine Mehrzahl der Staaten Europas (EU-Staaten, EFTA-Staaten, Türkei, Republik Nordmazedonien und Serbien) kommt das gemeinsame Versandverfahren (gVV), eine kostengünstige Möglichkeit zur Beförderung von unverzollten Waren durch mehrere Staaten, zur Anwendung. Die Schweiz hat das Übereinkommen vom 20. Mai 198714 über ein gemeinsames Versandverfahren ratifiziert. Das IT-System des gVV (Neues Computerisiertes Transitsystem, NCTS) wird bei der technischen Umsetzung dieser Vorlage gebührend berücksichtigt und eingebunden.
Das Abkommen vom 25. Juni 200915 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen erleichtert die Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr zwischen der Schweiz und der EU und regelt die Zusammenarbeit im Zollsicherheitsbereich. Die Schweiz wird in Zollsicherheitsfragen grundsätzlich gleich wie ein EU-Mitgliedstaat behandelt. Damit kann im Warenverkehr zwischen der Schweiz und der EU auf Zollsicherheitsmassanahmen verzichtet und folglich zusätzlicher administrativer Aufwand verhindert werden. Die beiden Vertragspartner anerkennen gegenseitig die Gleichwertigkeit ihrer auf ihrem jeweiligen Gebiet anwendbaren Sicherheitsstandards. Umgekehrt unterliegt der Warenverkehr zwischen der Schweiz und Drittstaaten ausserhalb der EU den EU-Sicherheitsvorschriften betreffend Voranmeldung, Sicherheitskontrollen und Risikoanalysen.
Im Bereich Grenzsicherheit und Personenkontrolle arbeitet die Schweiz im Rahmen des Abkommens vom 26. Oktober 200416 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen-Assoziierungsabkommen) unter anderem eng mit den Nachbarstaaten wie auch mit der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) zusammen. Bei der Überwachung des Personenverkehrs über die Zollgrenze werden die relevanten völkerrechtlichen Vorgaben eingehalten.
Das internationale Übereinkommen vom 14. Juni 198317 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung von Waren («Harmonisiertes System» genannt «HS») trat für die Schweiz am 1. Januar 1988 in Kraft. Der schweizerische Zolltarif beruht, wie die meisten anderen Zolltarife, auf dem von über 200 Staaten angewendeten HS. Durch die Bereitstellung einer weltweit einheitlichen Codebezeichnung für eine einzige Ware trägt das HS zur Harmonisierung der Zoll-, Handels- und Zollverfahren bei und erleichtert den Austausch von Handelsdaten. Damit das HS mit den technologischen Entwicklungen Schritt hält, wird es alle fünf Jahre angepasst. Die nächste Anpassung wird auf den 1. Januar 2022 vorgenommen. Ob die von der Weltzollorganisation (WZO) im letzten Jahr angestossene Strategie über die Zukunft und grundlegende Modernisierung des HS erfolgreich sein wird, ist aus heutiger Sicht noch ungewiss. Die Angabe der richtigen Zolltarifnummer in der Warenanmeldung