Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten

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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG

wird auch in Zukunft beim grenzüberschreitenden Warenverkehr mit dem neuen Warenverkehrssystem ein wichtiges Element sein.

Im weltweiten Handel gehört das überarbeitete, internationale Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (Protokoll vom 26. Juni 199918 zur Änderung des internationalen Übereinkommens vom 18. Mai 1973 zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren) (Revised Kyoto Convention, RKC) zu den wichtigsten Abkommen der WZO. Aktuell wird dieses Abkommen erneut revidiert und ein erklärtes Ziel ist die weitere Harmonisierung und Digitalisierung der Prozesse.

Mit der Vorlage schafft die Schweiz die Grundlagen für ein modernes Zollrecht und für die Vereinfachung, die Harmonisierung und die Digitalisierung der Prozesse im internationalen Personen- und Warenverkehr.

3 Grundzüge der Vorlage

3.1 Die beantragte Neuregelung in der Übersicht

Vorab wird ein Rahmengesetz geschaffen, welches zusammenführt, was im Aufgabenbereich des BAZG materiell und formell vereinheitlich werden soll. Dieses Gesetz wird als Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) bezeichnet. Schon der Titel trägt dem Umstand Rechnung, dass neben der Abgabenerhebung die Grenzsicherheit im Vordergrund steht.

Gleichzeitig wird das heutige Zollgesetz (ZG) einer Totalrevision unterzogen und auf einen reinen Abgabeerlass reduziert. In ihm verbleiben abgabenrechtliche Punkte wie die Zollpflicht und die Zollbemessung sowie die Strafbestimmungen. Das totalrevidierte ZG wird daher neu als Zollabgabengesetz (ZoG) bezeichnet. Das Abgabenrecht im neuen ZoG wird begrifflich nicht am Zollkodex der Europäischen Union ausgerichtet, dafür aber materiell vereinfacht.

Als Folge der Totalrevision des ZG zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) und der Schaffung des BAZG-Vollzugsaufgabengesetzes (BAZG-VG) als Rahmengesetz ändern zahlreiche andere, damit verbundene Erlasse, die im Anhang 1 zum BAZG-VG aufgeführt werden. Diese Erlasse betreffen einerseits die nichtabgaberechtlichen Vollzugsaufgaben des BAZG (bisher: Vollzugsaufgaben nach NZE) und andererseits die Abgaben, die das BAZG im Zollgebiet selber erhebt. Letztere werden weitgehend nach dem Muster des ZoG revidiert.

Die wichtigsten inhaltlichen Neuerungen im BAZG-VG sind:

– Für alle vom BAZG zu erhebenden Abgaben gilt ein einheitliches Verfahrensrecht, sowohl für die ordentliche Veranlagung als auch für die verwaltungsinternen Rechtsmittel.

18 SR 0.631.21