Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 107 Seiten
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den ganzen Verjährungszeitraum Zölle nachfordern. Dies stelle ein massives Ungleichgewicht dar. Wie in der EU sei die Einsprachefrist deshalb auf drei Jahre zu erhöhen.
SPEDLOGSWISS schreibt, Einsprachefristen von 60 Tagen seien aus langjähriger Erfahrung viel zu kurz und insbesondere im Zusammenhang mit dem Wegfall von provisorischen Anmeldemöglichkeiten wirtschaftsschädigend und inakzeptabel. Diese Bedingungen auch im neuen Gesetz weiterführen zu wollen, bedeute eine nicht nachvollziehbare Härte. Der Verband beantragt deshalb eine Gleichbehandlung bei der Länge der Fristen. So soll gegen Verfügungen des BAZG bei diesem innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in der sie eröffnet wurde, Einsprache erhoben werden.
Laut SPEDLOGSWISS müssen Versäumnisse heilbar sein und dürfen nicht an unangemessen kurzen Fristen scheitern, die der Wirtschaft grossen Schaden zufügen. Die Vorlage von gültigen, auch nachträglich ausgestellten Präferenznachweisen müssten analog der EU-Regelung innert dieser Frist akzeptiert werden.
Auch HANDEL Schweiz spricht sich für eine Frist von fünf Jahren aus.
JTI begrüsst die Vereinheitlichung der vom BAZG geführten Abgabe- und Rechtsmittelverfahren sowie die durchgängige Digitalisierung derselben. In diesem Zusammenhang sei die um 30 Tage längere Einsprachefrist gegenüber jener im Tabaksteuergesetz28 positiv zu erwähnen. Die längere Einsprachefrist wird auch von Swiss Cigarette ausdrücklich begrüsst.
Auch für die Aargauische Industrie- und Handelskammer (AIHK) ist es positiv, dass die heutige 30-tägige Frist für Berichtigungen und/oder Änderungen von Zollanmeldungen (Art. 34 ZG) insofern verlängert wird, als dass im Rahmen des künftigen Einspracheverfahrens (60-tägige Frist) auch Berichtigungsgesuche gestellt werden können. Dadurch erhalte die bisher angewandte Praxis, wonach der Zoll bereits heute eine Frist von 60 Tage gewährt habe, die entsprechende Gesetzesgrundlage. Die Ungleichbehandlung von Verwaltung und Zollbeteiligten bei Nach- und Rückforderungen bleibe jedoch bestehen. Während die Verwaltung nach Erlass der Veranlagungsverfügung während eines Jahres Abgaben nachfordern könne, betrage die Einsprachefrist für den Zollbeteiligten lediglich 60 Tage. Darum solle diese erhöht werden.
Absatz 2
Garanto schreibt, die Praxiserfahrung vieler Zollexperten zeige, dass nach wie vor Selbstverzoller existierten, die gerne mit Papieren arbeiteten und nur das Nötigste elektronisch durchführen würden. Nach Ansicht der Gewerkschaft ist deshalb die Möglichkeit der postalischen Einreichung weiterhin zu ermöglichen. Es dürfe keinerlei Zwang auf diese Personen ausgeübt werden. Dies käme einer Diskriminierung gleich.
Hansjörg Giger hält in seiner Eingabe fest, dass für natürliche Personen, die nicht im Auftrag und in fremdem Namen einer juristischen Person handeln würden, ein Beschwerdeverfahren auch auf dem analogen (schriftlichen) Weg möglich sein solle. Dies betreffe insbesondere wenig begüterte Personen, die keinen Zugang zu elektronischen Hilfsmitteln hätten. Es gehe dabei aber auch um die Gewährleistung der Kohärenz zu anderen Rechtserlassen wie dem VwVG und VStR.
Spiritsuisse fordert die Streichung des Absatzes.
28 vgl. Artikel 31 TStG.