Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 107 Seiten

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Gemäss der Post ist die Bestimmung in Anlehnung an den UZK anzupassen29 («gegen Verfügungen des BAZG kann bei diesem innert drei Jahren nach der Eröffnung […]» ).

VSS und der Verband der Schweizerischen Lack- und Farbenindustrie (VSLF) schliessen sich diesem Vorschlag an.

Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass die ehemals detaillierten organisatorischen Bestimmungen über den inneren Aufbau der EZV – respektive neu des BAZG – entfernt worden seien. Entsprechend gehe aus dem Gesetz nicht mehr hervor, welche Stelle innerhalb des BAZG als neutrale Einsprache- bzw. Beschwerdestelle fungiere. Gemäss Artikel 60 Absatz 1 stelle das BAZG lediglich sicher, dass die Beschwerde «von einer anderen Stelle innerhalb des BAZG» beurteilt werde. Diese Bestimmung erweise sich damit als äusserst schwammig. Dies eigne sich nicht dazu, das Vertrauen der Rechtsuchenden in den verwaltungsinternen Rechtsweg zu stärken. Die Folge könnte sein, dass Entscheide des BAZG auf weniger Akzeptanz stossen und sich die Rechtsuchenden vermehrt an die Gerichte wenden würden. Dies ginge mit einer erhöhten Belastung des Bundesverwaltungsgerichts bzw. des Bundesgerichts und dem entsprechenden Ressourcenbedarf einher.

Die hkbb sowie die Solothurner Handelskammer begrüssen eine Erhöhung der Frist auf 365 Tage.

Auch für die VSUD ist die Frist zu kurz. Diesen Antrag unterstützt scienceindustries, insbesondere in Fällen, in denen Unterlagen von ausländischen Behörden beigebracht werden müssten.

Avernergy Suisse, CARBURA und Biofuels lehnen die verwaltungsinterne Behandlung von Einsprachen entschieden ab. Es sei rechtsstaatlich mehr als bedenklich, dass dieselbe Behörde sowohl Verfahrensbeteiligte wie auch Beschwerdestelle sei. Ob eine behördeninterne Unabhängigkeit erreicht werden könne, stelle man grundsätzlich in Frage. Sie fordern eine Möglichkeit, gegen Einspracheentscheide des BAZG innert 60 Tagen nach der Eröffnung bei einer durch den Bundesrat zu schaffenden oder bestimmenden, neutralen und unabhängigen Stelle Beschwerde zu erheben.

4. Abschnitt: Rechtsweg in Spezialfällen Artikel 61

Nach Ansicht von IG Detailhandel Schweiz, COOP und Migros ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Rechtsschutz gerade bei Verfügungen, die für die Unternehmen regelmässig mit hoher finanzieller Belastung verbunden sind, verkürzt werden soll. Gerade in diesen Fällen bedürfe es eines effektiven Rechtsmittelwegs mit zumindest einer verwaltungsinternen Beschwerdeinstanz. Aus diesem Grund werde beantragt, dass für die Anfechtung der in Buchstabe a und b genannten Verfügungen zumindest der Beschwerdeweg gemäss Artikel 60 VE-BAZG-VG offenstehe, so dass gegen die Verfügungen des Verwaltungsverfahrens eine verwaltungsinterne Beschwerde gemäss Artikel 60 erhoben werden könne.

Nach SPEDLOGSWISS und HANDEL Schweiz muss es möglich sein, in mehreren Stufen den Rechtsweg zu gehen; es dürfe zu keiner unzulässigen Verkürzung des Rechtswegs kommen.

Buchstabe a

Das Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, der Verzicht auf einen verwaltungsinternen Instanzenzug in all jenen Fällen, in welchen es darum gehe, eine Verfügung über Leistungs-

29 Siehe auch Bemerkung zu Artikel 58 Absatz 1 VE-BAZG-VG.