Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 107 Seiten

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und Rückleistungspflichten nach Artikel 12 VStrR zu überprüfen (vgl. Artikel 61 Buchstabe a VE-BAZG-VG), habe eine deutliche Ausdünnung des Rechtsschutzes zur Folge. Angesichts dessen, dass das Bundesverwaltungsgericht namentlich in Tarifstreitigkeiten – bei welchen es in der Regel um Nachzahlungen und somit um Leistungspflichten geht – bereits jetzt letztinstanzlich entscheide, wäre die Überprüfung einer Verfügung des BAZG in diesen Fällen auf eine einzige Instanz beschränkt. Ob dies so gewollt sei, sei letztlich ein politischer Entscheid. Aus dem im Gesetzesentwurf skizzierten Weg ergebe sich allerdings, dass an die Qualität der Verfügungen des BAZG entsprechend hohe Anforderungen zu stellen seien. Das BAZG habe namentlich zu gewährleisten, dass seine Verfügungen den formellen und inhaltlichen Anforderungen genügen würden. Insbesondere müsse der Sachverhalt sorgfältig festgestellt werden und es sei der Begründungspflicht in angemessener Weise nachzukommen. Die Heilung von Verfahrensmängeln auf gerichtlicher Ebene habe klarerweise eine Ausnahme zu bleiben30. Aufgrund der genannten Ausdünnung des Rechtsschutzes sei weiter damit zu rechnen, dass vermehrt Rechtsfragen vor das BVGer gebracht würden, die sonst im verwaltungsinternen Verfahren hätten beantwortet werden können. Damit einher gehe ein erhöhter Ressourcenbedarf des Bundesverwaltungsgerichts.

Gemäss SPEDLOGSWISS und HANDEL Schweiz ist diese Bestimmung von Buchstabe a mit «[…] für welche eine strafrechtlichen Beurteilung eingeleitet wird» zu ergänzen.

Buchstabe b

Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, es sei unklar, ob mit der «Feststellungsverfügung» eine Verfügung gemeint sei, mit der die Höhe der Abgaben festgesetzt werde, oder ob es sich um die Feststellung handle, dass eine Abgabe gefährdet oder hinterzogen worden sei. Insbesondere letztere Feststellung wäre eher im Rahmen des Strafverfahrens anzufechten und nicht vor Bundesverwaltungsgericht.

5. Abschnitt: Kosten und Entschädigungen Artikel 62 Verfahren auf Erlass einer Verfügung sowie Einspracheverfahren

Die SBB begrüsst die Formulierung «Verfahren sind in der Regel kostenlos». Sie erwartet, dass künftig auch das Verfahren, das heute unter «provisorische Verzollung» läuft, kostenlos ist31. Bestimmte Korrekturen müssten kostenlos sein. Dies sei in der Verordnung und in der Botschaft zu klären.

Die Stiftung für Konsumentenschutz schreibt, wenn ein Konsument feststelle, der Transporteur habe einen Fehler gemacht, müsse er dem Zoll eine Gebühr von Fr. 30.00 bezahlen, um den Fall revidieren zu lassen. Sie erachtet den Artikel als unklar, weil er nicht präzisiere, ob die Gebühr in diesem Fall entfalle. Die Stiftung fordert deshalb, diese Gebühr im Gesetz abzuschaffen oder zumindest drastisch zu senken. Dies aufgrund der Kosteneinsparungen durch die Digitalisierung.

SwissHoldings verweist auf die Bemerkungen zu Artikel 46 VE-BAZG-VG und regt die Streichung von Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe b VE-BAZG-VG und die Anpassung damit verbundener Bestimmungen an.

EXPERTsuisse findet, die Ausführungen im erläuternden Bericht32 seien hier nicht deckungsgleich mit den Überlegungen, denen Artikel 84 MWSTG zugrunde liege und auf die der Bericht verweise. EXPERTsuisse empfiehlt, dass das BAZG seine ordentlichen Aufga-

30 In diesem Zusammenhang verweist das BVGer das Urteil A-2373/2019 vom 13. November 2020.

31 vgl. Artikel 58 VE-BAZG-VG (Einsprache).

32 vgl. erläuternder Bericht S. 57.