Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 107 Seiten

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IHZ und HIV Bern fordern, die Frist im Sinne der Wirtschaft auf 365 Tage zu verlängern.

réservesuisse meint, bei einer Aktivierung der Anmeldung handle es sich um eine Verfügung und fragt, ob die Frist von 60 Tagen somit ab Aktivierungsdatum gelte.

FH führt in diesem Artikel die gleichen Argumente wie zu Artikel 48 VE-BAZG-VG aus.

Spiritsuisse verweist darauf, eine Verlängerung der Einsprachefrist bedeute eine Verzögerung und Verlängerung des Verfahrens, wobei die Rechtsmittel nur teilweise aufschiebende Wirkung hätten. Sie sprechen sich dafür aus, im Streitfall ein neutrales Gericht zu involvieren.

Absatz 1

ecomoniesuisse stellt fest, das BAZG könne gemäss Artikel 39 VE-BAZG-VG geschuldete Beträge bis zu einem Jahr nachfordern. Artikel 58 gewähre den Unternehmen für Einsprachen allerdings nur eine Frist von 60 Tagen. Die Frist von 60 Tagen werde den internen Abläufen von Unternehmen nicht gerecht. Der Verband befürwortet deshalb eine Verlängerung. Zudem gebe es heute bei den provisorischen Abfertigungen aus GSP-Ländern eine Frist von 90 Tagen zur Beschaffung der Dokumente. Eine Verkürzung der Frist auf 60 Tage sei in Fällen, in denen Unterlagen von ausländischen Behörden beigebracht werden müssten, sehr kurz. Dieser Stellungnahme schliessen sich BAT, SBV, VFAS und Swiss Textiles an.

Swiss Textiles und ZFEB+GmbH begrüssen es, dass das Verfahren der provisorischen Verzollung, neu mit der Möglichkeit zur Einsprache, wegfällt.

ZFEB+ GmbH fügt hinzu, möglicherweise könne eine unerwünschte Kapitalbindung die Folge sein, und bezweifelt, dass die entsprechende Frist zum nachträglichen Einreichen von Ursprungsnachweisen ausreiche.

scienceindustries bezieht sich ebenfalls auf die Frist für GSP-Länder. Die Verkürzung der Frist auf 60 Tage sei eine Verschärfung und im internationalen Umfeld zu kurz. Der Verband beantragt eine Frist von einem Jahr. Als Variante 2 schlägt er vor, weiterhin eine provisorische Verzollung mit 120 Tagen Frist zu erlauben.

VSUD, Solothurner Handelskammer und hkbb wünschen ebenfalls eine Erhöhung auf mindestens 365 Tage.

IG Detailhandel Schweiz, COOP und Migros, sgv und SSC schreiben in ihrer Stellungnahme übereinstimmend, bei der Nachforderung bzw. der Rückerstattung von Abgaben würden bzw. sollten für das BAZG und die Wirtschaft faire bzw. gleiche Bedingungen gelten. Sie fordern daher, dass gegen Verfügungen des BAZG bei diesem fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in der sie eröffnet worden ist, Einsprache erhoben werden könne.

Die Post verweist darauf, im UZK der Europäischen Union seien für Einsprachen drei Jahre vorgesehen. Um im europäischen Vergleich gleichgestellt zu sein und um ein einheitliches Verständnis für die Wirtschaftsbeteiligten zu erlangen, schlägt sie vor, die Regelung des UZK zu übernehmen und den Wortlaut der Bestimmung anzupassen («gegen Verfügungen des BAZG kann bei diesem innert drei Jahren nach der Eröffnung […]» ). Auch scienceindustries sprich sich für eine Frist von drei Jahren aus.

Auch für SWISSMEM ist die Einsprachefrist von 60 Tagen viel zu kurz. FTA-Abkommensländer könnten meist mindestens ein Jahr – und bis zu drei Jahre rückwirkend – Präferenzen geltend machen. Ausländische Firmen verlangten von Firmen rückwirkend erstellte Präferenznachweise und könnten die Zölle erstatten lassen. Im Gegenzug könne die Schweizer Wirtschaft nicht von diesen Vorteilen profitieren. Das BAZG könne ebenfalls für