Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 107 Seiten
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in bestimmten Fällen. Daher müsse in allen anderen Fällen (siehe Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c VwVG) eine Mitwirkungspflicht im Spezialgesetz vorgesehen sein. Die Schranken der Zumutbarkeit und die Verhältnismässigkeit seien auch hier zu beachten.
Artikel 56 Aufbewahrung von Daten und Dokumenten
Nach Ansicht der ZFEB+GmbH ist dieser Artikel zu rudimentär gehalten. Die wichtigsten Eckpunkte der Aufbewahrungspflicht müssten auf Gesetzesstufe geregelt werden. Zudem müsse der problematische Ist-Zustand aufgehoben werden (Konflikt Importeur / Verzollungsdienstleister). Sie beantragt diesbezüglich eine Nachbesserung.
Die ZHK erachtet den Artikel als missverständlich. Aus ihrer Sicht wäre es wichtig, in der Botschaft die Aufbewahrungsfrist näher zu erläutern. Weiter wäre es hilfreich, wenn in der Botschaft oder dem Gesetzesentwurf präzisiert würde, welche Unterlagen von wem aufzubewahren seien.
AFS und sgv schreiben, die Aufbewahrungsfrist von Daten und Dokumenten sei auf die aktuell geltende Frist zu reduzieren.
Absatz 1
Laut economiesuisse, Swiss Textiles, ZHK, VFAS und BAT kann der Begriff «absolute Verjährung» dahingehend missverstanden werden, dass die maximale Verjährungsfrist von 15 Jahren und nicht jene von fünf Jahren herangezogen werden muss. Sie regen deshalb an, «absolute» zu streichen. Zudem sei es wichtig, in der Botschaft die Aufbewahrungsfrist näher auszuführen bzw. zu erläutern, in welchen Fällen die Frist von 15 Jahren gelte. Bestünden Unsicherheiten, würden sich die Unternehmen generell an die maximale Verjährungspflicht von 15 Jahren halten, was nicht gewünscht werde. Darüber hinaus sei in der Botschaft oder im Gesetzesentwurf zu präzisieren, welche Unterlagen aufbewahrt werden müssten.
Auch SwissHoldings äussert sich dahingehend. Es gelte zu präzisieren, dass die Aufbewahrungspflicht lediglich fünf Jahre betrage und diese sich, sollten innerhalb der Frist Rechtsmittel eingelegt werden, auf maximal 15 Jahre verlängere.
sgv und SSC finden, die Aufbewahrungsfrist von Daten und Dokumenten sei auf die aktuell geltende Frist zu reduzieren und beantragen eine Anpassung.
HANDEL Schweiz und SPEDLOGSWISS weisen darauf hin, eine absolute Verjährung bedeute 15 Jahre. Dies sei unverhältnismässig und mit hohem administrativen und teurem Aufwand verbunden. Sie unterstützen die im vorhergehenden Abschnitt erwähnte Anpassung.
Auch IG Detailhandel Schweiz, COOP und Migros plädieren dafür, die Aufbewahrungsfrist auf die aktuell geltende relative Verjährungsfrist zu reduzieren. Dies, um übermässige Aufbewahrungskosten zu vermeiden.
Absatz 2
economiesuisse sind die Ausführungen im erläuterndem Bericht, wonach der Bundesrat vorsehen könne, dass Daten bestimmter Verfahrensbeteiligter, namentlich der Datenverantwortlichen, in der Schweiz gehalten werden müssen. zu eng. Dieser Meinung schliesst sich VFAS an. So auch der sgv, der jedoch zusätzlich darauf hinweist, dass diese Anforderung potenziell teuer sei. Im dezentralisierten Bereich könne die Datenhaltung teilweise auch im Ausland erfolgen. Der Gesetzestext sei zu ergänzen, so dass der Bundesrat nicht zu enge und unverhältnismässige Regulierungen erlasse.