Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 107 Seiten
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Rechnung zu tragen. Laut SWISSMEM müssen Details dazu im erläuternden Bericht zur Botschaft und in der Verordnung präzisiert werden. Swiss Textiles beantragt eine Fristverlängerung von drei Werktagen, ab dem Tag, an dem das System wieder erreichbar ist.
Absatz 3
IG Detailhandel Schweiz, COOP und Migros finden, der Wortlaut dieser Bestimmung müsse jenem von Artikel 20 Absatz 3 des Bundesgesetz vom 20. Dezember 1986 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) entsprechen.
Spediware Schenker weist darauf hin, der bestehende Wortlaut sage nicht, welches kantonale Recht gelte und schlägt deshalb vor, dass wenn der Folgetag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag am Ort der Veranlagung fällt, die Frist am nächstfolgenden Werktag ende.
Absatz 4
Im Zusammenhang mit der Fristwahrung im elektronischen Verfahren wünscht sich SWISS-MEM mehr Klarheit, da es sich hier um einen Kostenfaktor handle. Der Verband möchte wissen, was als Beweis für die «Glaubhaftigkeit» genüge, welche Nachweise anerkannt würden und ob ein Notfallkonzept vorhanden sei. SPEDLOGSWISS und HANDEL Schweiz fordern, diese Bestimmung müsse auch für das BAZG gelten.
In Bezug auf «Verfahrensbeteiligte» verweist scienceindustries auf die bei Artikel 7 VE-BAZG-VG geforderte Anpassung bei den Begriffen.
Artikel 54 Akteneinsicht
IG Detailhandel Schweiz, Migros und COOP möchten den Eindruck vermeiden, die Bestimmung gehe der Regelung zur Akteneinsicht gemäss VwVG insofern vor, als dass Artikel 26 ff. VwVG nicht zur Anwendung kämen.
Die Cargologic AG fordert, in dieser Bestimmung sei zu definieren, bei welchen Verfahren welche Informationen durch die Akteneinsicht zu gewähren seien.
Auch die VSUD fordert eine Spezifikation. Es gelte zu klären, welche Akten betroffen seien, wer Einsicht habe und wie der Schutz von Akten gewährleistet werde. Nach ihrer Ansicht regle die Vorschrift das Verfahren der Akteneinsicht nicht. Die Ausgestaltung des Verfahrens auf Verordnungsebene müsse alle massgeblichen Grundsätze des Datenschutzes berücksichtigen. Der sgv zielt in dieselbe Richtung und fordert, den Artikel um diesen Zusatz zu ergänzen, dass die Vorgaben des Datenschutzes umgesetzt seien. Der Verband schlägt ausserdem Folgendes vor, dass auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten die Akteneinsicht nicht elektronisch erfolgen müsse. Die bestehende Bestimmung soll ebenfalls angepasst werden.
Artikel 55 Mitwirkungspflicht im Verfahren
Absatz 1
SPEDLOGSWISS und HANDEL Schweiz schlagen mit Begründung des Prinzips der Verhältnismässigkeit eine Anpassung vor, dass die Verfahrensbeteiligten an der Ermittlung des relevanten Sachverhalts soweit möglich, zumutbar und verhältnismässig mitwirken müssen, damit das BAZG die Veranlagung der Abgaben sowie die Prüfung der Warenanmeldung hinsichtlich der nichtabgaberechtlichen Erlasse vollständig und richtig vornehmen könne.
Absatz 2
SPEDLOGSWISS und HANDEL Schweiz erscheint die Bestimmung zu weit gefasst. Gestützt auf Artikel 13 VwVG bestehe die Mitwirkungspflicht im Rahmen des Verfahrens nur