Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 107 Seiten
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Absatz 3
Spediware Schenker beantragt die Ergänzung als neuen Absatz 3, dass die Einspracheberechtigte die persönliche Bearbeitung verlangen könne, falls die automatisierte Bearbeitung nicht zweckmässig oder ungenügend beantwortet sei.
Artikel 59 Prüfung und Bearbeitung der Einsprache
Die Erledigung der provisorischen Veranlagungen im Rahmen einer Berichtigung ist gemäss SwissHoldings eine begrüssenswerte Vereinfachung. Ebenfalls werde die Möglichkeit geschätzt, eine Berichtigung im Einspracheverfahren lösen zu können. Der Verband merkt hingegen an, für eine effiziente Umsetzung sei es notwendig, keine zusätzlichen Bedingungen zu stellen. Dies auch, um diesen Prozess zu nutzen und abschliessend darzulegen, welche Sachverhalte für eine automatisierte Erledigung geeignet seien. Zusätzlich solle die Möglichkeit der Korrektur und der Selbstanzeige klar getrennt bleiben, um erhöhte Rechtsunsicherheit für Unternehmen zu vermeiden. Der Verband schlägt deshalb vor, eine Spezifizierung in diesem Bereich im Rahmen eines Konsultativgremiums mit Vertretern der Wirtschaft zu erarbeiten.
Absatz 1
Die Grüne fordert, diesen Absatz zu streichen, da nicht ersichtlich sei, wieso Einsprachen einer Risikoanalyse unterzogen werden sollten. Diese Bestimmung erlaube potenziell eine unverhältnismässige – und somit rechtswidrige – Einschränkung der Verfahrensrechte.
Absatz 2
Der sgv beantragt, die Bestimmung zu streichen, da sich Einsprachen aus seiner Sicht nicht automatisiert bearbeiten lassen. Auch die VSUD beantragt die Streichung, da sie darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sieht.
scienceindustries steht der automatisierten Bearbeitung von Einsprachen ebenfalls kritisch gegenüber, da sich die komplexen Sachverhalte nicht in allen Fällen automatisiert beurteilen liessen. Bei der Einführung solcher Prozesse müssten diese klar beschrieben sein.
3. Abschnitt: Verwaltungsinterne Beschwerde Artikel 60
Die SBB begrüsst, dass gegen den Entscheid einer Zollstelle bei einer unabhängigen Stelle Einspruch eingelegt werden kann.
Spediware Schenker fragt, wer überhaupt beschwerdeberechtigt sei.
Spiritsuisse schreibt, die Bestimmung sei zu streichen, da sie nur eine Verlängerung und Verteuerung für den Anwender bringe. Recht bekomme man vor Gericht.
IHZ und HIV Bern merken an, in Artikel 60 Absatz 1 VE-BAZG-VG sei die Frist der Einsprache bzw. der veraltungsinternen Beschwerde auf 60 Tage beschränkt. Im Sinne der Wirtschaft fordern sie hier eine Erhöhung der Frist auf mindestens 365 Tage.
Absatz 1
economiesuisse und VFAS halten dafür, bei der Beschwerde analog zur Einsprache die Frist zu erweitern. Damit sollen Asymmetrien zwischen den Rechten des BAZG und der Unternehmen vermieden und die internen Prozesse der Unternehmen besser zu berücksichtigt werden. Das BAZG solle zudem sicherstellen, dass die Beschwerde von einer anderen Stelle innerhalb des BAZG beurteilt werde.
Der Stellungnahme von economiesuisse schliessen sich BAT, SBV und Swiss Textiles an.