Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 107 Seiten

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Dieselbe Stossrichtung vertritt scienceindustries: Cloud und Server-Standort müssten sich nicht unbedingt in der Schweiz befinden. Es reiche aus, dass der Zugang zu diesen Daten aus der Schweiz gewährleistet sein müsse.

Auch die VSUD ist der Meinung, es reiche aus, wenn der Zugang zu den Daten aus der Schweiz heraus gewährt werde. Weil viele international tätige Unternehmen auch internationale Cloudlösungen hätten, würde es genügen, wenn der Zugang zu den Daten aus der Schweiz heraus gewährt werden könne.

Nach HANDEL Schweiz und SPEDLOGSWISS sind die aufbewahrungspflichtigen Personen abschliessend im Gesetz zu nennen. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit könne nicht verlangt werden, dass jeder Verantwortliche verpflichtet sei, gewisse Unterlagen aufzubewahren und Daten zu sichern. Sie schlagen deshalb vor, die Bestimmung anzupassen.

Nach Ansicht von HANDEL Schweiz fehlt zudem, wie im aktuellen ZG, die Ermächtigungsgrundlage. Diese sei hier als Delegation generell festzuhalten, um künftige, noch nicht bekannte Vereinfachungen zu ermöglichen.

scienceindustries beantragt die Regelung der für die Aufbewahrungspflicht verantwortlichen Person und der Voraussetzung an die Datenhaltung im Gesetz.

Der Kanton GE und PFEG fragen, welche Personen gemeint seien und in welcher Form die Datenhaltung zu erfolgen habe. Auch die vier Zollfreilager der Schweiz und die Zürcher Freilager AG möchten wissen, um welche Personen es sich genau handle und in welcher Form diese bezeichnet bzw. definiert oder gar gewählt würden. Die Cargologic AG erkundigt sich darüber hinaus danach, wie man sich die Datenhaltung vorstelle und welche Vorschläge es dazu gebe.

Die Post erwähnt, viele Schweizer Grenzspeditionen arbeiteten eng mit den Zollverwaltungen der Nachbarländer zusammen. Die Archivierung der Daten für ausländische Verzollungen solle auf Gesuch am Hauptsitz der Schweizer Spedition in der Schweiz erfolgen. Speditionen mit Sitz in einem Nachbarstaat soll laut Post Gegenrecht gewährt werden.

2. Kapitel: Rechtsschutz

1. Abschnitt: Anwendbares Recht

2. Abschnitt: Einsprache Artikel 58 Grundsatz

economiesuisse weist darauf hin, das BAZG könne geschuldete Beträge bis zu einem Jahr nachfordern. Artikel 58 VE-BAZG-VG gewähre den Unternehmen für Einsprachen jedoch nur eine Frist von 60 Tagen. Diese Frist werde insbesondere auch den internen Abläufen von Unternehmen nicht gerecht. Der Verband plädiert deshalb für eine Verlängerung. Dies auch, weil es heute bei den Abfertigungen aus GSP Ländern eine Frist von 90 Tagen zur Beschaffung der Dokumente gebe. Eine Verkürzung der Frist auf 60 Tage sei in Fällen, in denen Unterlagen von ausländischen Behörden beigebracht werden müssten, sehr kurz.

Kanton GE, Cargologic AG, Zürcher Freilager AG und PFEG erachten die Einsprachefrist in dieser Bestimmung ebenfalls als zu kurz. Sie fragen, warum diese nur 60 Tage betrage, während das BAZG eine Frist von einem Jahr habe, um Fehler zu reklamieren.

SwissHoldings begrüsst zwar die Vereinheitlichung der Fristen für Berichtigung und Beschwerde. In Fällen, in denen Unterlagen von ausländischen Behörden beigebracht werden müssten, seien 60 Tage aber zu kurz. Damit für das BAZG und die Wirtschaft die gleichen Bedingungen gelten würden, sei es zu begrüssen, wenn die in Artikel 30 VE-BAZG-VG festgelegte Verjährungsfrist von fünf Jahren auch für die Wirtschaft angewendet würde.