Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 107 Seiten
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Der Kanton SG schreibt, im erläuternden Bericht werde plausibel aufgezeigt, weshalb das BAZG besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten müsse, um seinen gesetzlichen Auftrag erfüllen zu können.
Der Kanton UR erachtet das genannte Aufgabenportfolio bei der Datenbearbeitung sowie ein Zugriff des BAZG auf eine Datenbank des NDB als nicht verfassungskonform.
Privatim argumentiert mit dem Prinzip der Verhältnismässigkeit – demnach dürften nur solche Daten erhoben werden, deren Bearbeitung für die Erfüllung des gesetzlich umschriebenen Zwecks geeignet und notwendig seien. Der Verband fordert, diese Zwecke seien im Gesetzestext festzulegen. Privatim fügt an, die Vorlage greife teilweise sehr stark in die Privatsphäre ein. Weiter könnten Daten eines weiten Personenkreises bearbeitet werden. Für das Bearbeiten von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen seien hinreichend bestimmte Rechtsgrundlagen in einem formellen Gesetz erforderlich. Bei den vorgesehenen Bestimmungen fehle es aber an der Bestimmtheit, welche vom Datenschutzgesetz verlangte werde. Diese Bestimmtheit ermögliche es der Bevölkerung, die Datenbearbeitungen sowie die ihr dagegen zur Verfügung stehenden Schutzrechte einzuschätzen.
Spiritsuisse hält eine Eingrenzung der Bearbeitungsmöglichkeiten für notwendig und fügt an, der aktuellen Gesetzestext legitimiere den Eingriff in die Privatsphäre.
HANDEL Schweiz geht davon aus, dass sämtliche aufgeführte Punkte den Datenschutzgesetzen und Verordnungen entsprechen. Jedoch müsse eine dritte Behörde oder ein bezeichnetes Unternehmen laufend überprüfen, ob die Datenbearbeitungsgrundsätze eingehalten würden. Dies dürfe nicht das BAZG selbst tun.
Die Digitale Gesellschaft Schweiz meint, dass ein permanentes, massenhaftes, anlassloses und und verdachtsunabhängiges Erfassen von Personendaten und deren Verknüpfung mit räumlich-zeitlichen Aufenthaltsdaten einen nicht mehr gerechtfertigten Eingriff in Artikel 13 Absatz 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossneschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) darstelle und ungerechtfertigt in die persönliche Freiheit und Bewegungsfreiheit gemäss Artikel 10 Absatz 2 BV eingreife. Die Datensammlung verstosse zentral gegen die Unschuldsvermutung gemäss Artikel 32 BV. Sie fordern die Erarbeitung einer neuen Vorlage. Sollte die derzeitige Vorlage Gegenstand der Gesetzgebung bleiben, fordern sie mindestens die Beschränkung auf Einzelfälle auf Gesetzesebene. Eine mögliche Ergänzung auf Basis der Vorlage könnte insoweit darin bestehen, in Artikel 64 Absatz 1 Satz 1 VE-BAZG-VG nach dem Wort «darf» die Wörter «im begründeten Einzelfall» zu ergänzen.
Absatz 1
Die Cargologic AG, die Zürcher Freilager AG, Magazzini Generali con Punto Franco SA und PEFG möchten geklärt haben, welches betriebliche System die Anforderungen hinsichtlich Datenschutz erfüllt. Cargologic will zusätzlich Kenntnis über die Verwendung der personenbezogenen Daten und beantragt, dass genau festgehalten werden soll, welche Daten benötigt werden.
Absatz 2
Der Kanton SO hält fest, es dürfe im Bereich der Datenbearbeitung zu keiner Durchmischung der Aufgaben des BAZG mit jenen der Polizeibehörden kommen. Weiter solle die Umstrukturierung des BAZG keine Vermischung mit nachrichtendienstlichen Aufgaben zur Folge haben.
Garanto verlangt, nur Daten zu Absatz 2 Buchstabe a zu sammeln; Buchstabe b, c und d seien zu streichen.