Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 107 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 53Fedlex · Ergebnisbericht
Artikel 65 Versichertennummer
Der Kanton SG merkt an, die Verwendung der Versichertennummer erscheine bei isolierter Betrachtung unproblematisch. Mittlerweile gebe es aber Datenbanken, die mit pseudonymisierten (Personen-)Daten arbeiteten und als Identifikator die Versichertennummer oder Teile davon verwenden würden. Dies berge die Gefahr, dass die Pseudonymisierung bei einem Informationsaustausch zwischen Behörden aufgehoben und der Schutz der Persönlichkeit geschwächt würde.
2. Abschnitt: Daten juristischer Personen und von Personen ohne Rechtspersönlich-
keit Artikel 66
Für den Kanton SG ist die Legitimation zur Bearbeitung von Daten juristischer Personen eine Anpassung an das verabschiedete Datenschutzgesetz.
Ein häufig genanntes Anliegen der Wirtschaftsvertreterinnen und Wirtschaftsvertreter35 ist die Wahrung des Fabrikationsgeheimnisses. Besonders Dritten dürfe der Zugang zu Daten nur restriktiv gewährt werden, dies sei auch im Kontext der internationalen Amtshilfe zu beachten. Während die einen eine entsprechende Präzisierung in der Verordnung oder Botschaft verlangen, fordern andere, den Artikel um Regelungen der Haftung und Entschädigung zu ergänzen.
Wie bei Artikel 64 VE-BAZG-VG verlangt Spiritsuisse, die Bearbeitungsmöglichkeiten einzugrenzen.
Der SSC möchte, dass die Auskunft über vorhandene Daten juristischer Personen gewährleistet ist.
Absatz 2
scienceindustries und sgv verlangen zusätzlich, Daten dürften im Rahmen einer internationalen Amtshilfe nur mit Zustimmung der Unternehmen erfolgen. Ausserdem müsse das Empfängerland zusichern, dass die schweizerischen Datenschutzanforderungen eingehalten würden.
3. Abschnitt: Informationssystem Artikel 67 Grundsatz
Coop, Migros und die IG Detailhandel Schweiz weisen darauf hin, mit dem totalrevidierten Datenschutzgesetz36 würden juristische Personen künftig nicht mehr in diesen Geltungsbereich fallen. Andere Erlasse würden diesen Wegfall nicht aufwiegen. Sie fordern daher, eine neue Bestimmung in das Gesetz aufzunehmen, um die Daten juristischer Personen zu schützen.
Spiritsuisse will, dass die jeweiligen Informationssysteme getrennt voneinander und für den jeweiligen Aufgabenbereich aufgebaut werden. Ein Profiling über die einzelnen Informationssysteme sei zu verbieten.
Absatz 2
Die Kantone LU und BS sowie die Konferenz der regionalen statistischen Ämter der Schweiz (Korstat) begrüssen es explizit, dass das Erstellen von Statistiken als Zweck des Informationssystems im Gesetz erwähnt ist. Korstat und der Kanton BS merken zusätzlich
35 Scienceindustries, Schweizerische Gewerbeverband, SWISSMEM, economiesuisse, Schweizer Brauerei-Verband, Verband freier Autohandel Schweiz, British American Tobacco, Avenergy Suisse, Carbura.
36 www.bj.admin.ch > Staat & Bürger > Laufende Rechtsetzungsprojekte > Stärkung des Datenschutzes.