Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 107 Seiten

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réservesuisse möchte, dass auch Unternehmen, die ein Mandat vom Bund haben, Zugriff auf die Daten erhalten. Daher brauche es einen zusätzlichen Buchstaben.

Absatz 3

Der Kanton VD wünscht sich eine Präzisierung dieses Absatz es, in dem auf die vorherigen Absätze 1 und 2 verwiesen wird.

Die Korstat ist der Ansicht, dass Daten auch an die Stellen des Statistiksystems Schweiz weitergegeben werden sollten. Insbesondere sollten die Daten zusätzlich den kantonalen Statistikstellen zu Verfügung stehen. Die Regelung der Zugriffsrechte auf die Daten des Informationssystems für Dritte auf Verordnungsstufe sei dabei angemessen.

Der Kanton LU will die Möglichkeit schaffen, die nicht aggregierten Daten an die regionalen Statistikstellen weiterzugeben. Dies sei in der Verordnung festzuhalten. Weiter seien die Zugriffsrechte für Dritte auf Verordnungsstufe zu regeln.

Der Kanton TG erachtet die vorgeschlagenen Regelung der Zugriffsrechte auf die Daten des Informationssystems für Dritte durch den Bundesrat als angemessen. Für die Weiterführung einer aussagekräftigen, unterjährigen, zeitnahen und regionalisierten Aussenhandelsstatistik zur konjunkturellen Beobachtung auf kantonaler Ebene müssen die dazu notwendigen, nicht aggregierten Daten an die regionalen Statistikstellen bekannt gegeben werden können. Es wird erwartet, dies in der entsprechenden Verordnung zu berücksichtigen und die Kantone wiederum zu einer Anhörung einzuladen.

4. Abschnitt Interoperabilität Artikel 70 Schnittstellen

Die Kantone BS und LU begrüssen, wenn Schnittstellen für die Datenbekanntgabe erarbeitet und genutzt werden können. Dem schliesst sich Korstat an. Die VSUD betont hierbei die Notwendigkeit der Datensicherheit.

scienceindustries erwartet, dass bei Schnittstellen zu inter- und supranationalen Organisationen höchste Sicherheitsstandards eingehalten werden. scienceindustries fordert weiter eine Klärung einzelner Fragen, so zum Beispiel, wie der Bezug zum Datenschutz sei oder welche Behörden einen direkten Zugriff auf die Daten hätten.

Der sgv will eine Haftungsregel einführen.

Absatz 1

Nach dem Verständnis von Privatim sieht der Artikel vor, die Schnittstellen laufend erweitern zu können. Daher sei jede dieser Schnittstellen – beispielsweise in einem Anhang zur Verordnung – mit den bestimmten Kriterien und Voraussetzungen für die Nutzung aufzuführen.

Carbura und Avenergy Suisse erachten die Schnittstellen zu den Systemen anderer Organisationen als kritisch. Das BAZG müsse in die Pflicht genommen werden und den jeweiligen Organisationen die Plattform zur Verwaltung der NZE unentgeltlich zur Verfügung stellen. Pflege und Unterhalt der Daten zum Vollzug der nicht zollrechtlichen Erlasse seien durch die betroffenen Behörden und Organisationen auf dem Zollsystem sicherzustellen.

Artikel 71 Bonitätsauskünfte

HANDEL Schweiz und SPEDLOGSWISS finden, der Artikel sei zu weit gefasst. Sie fragen weiter, ob geplant sei, dass das BAZG künftig Bonitätsprüfungen für die Abgabenerhebung auslösen könnte, die von Dritten durchgeführt würden und die Handhabung von sogenannten ZAZ-Konten aufgehoben würde. Falls dem so wäre, müsse die Solidarhaftung für Transport- und Datenverantwortliche ausgeschlossen werden.