Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 107 Seiten

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an, dass mit dem Once-Only-Prinzip Änderungen in der nationalen Datenbewirtschaftung absehbar seien. Dies würde bedeuten, dass die Daten auch andernorts für Statistiken zur Generierung von (Steuerungs-) Information benötigt werden könnten.

Artikel 68 Zugriffe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG

Der Kanton SG verlangt, mit technischen und organisatorischen Massnahmen sei sicherzustellen, dass nur Mitarbeitende Zugriff auf die Datensysteme erhalten, wenn sie die Informationen für die Erfüllung ihrer Aufgaben brauchen würden.

Der Kanton VD regt an, die jeweiligen Mitarbeitenden, welche Zugriff auf die Datenbanken erhalten sollen, in Kategorien zu präzisieren.

economiesuisse, SBV, sgv, VFAS und BAT befürchten, die Gefahr des Missbrauchs nehme mit den genannten Zugriffsbestimmungen zu. Daher seien Kompetenz- und Zugriffsregelung in einer rechtssicheren Verordnung zu definieren. Weiter seien Kontrollen, idealerweise durch eine externe Stelle, essenziell. Die VSUD teilt diese Ansicht, fordert aber zusätzlich, dass die Verordnungsregelung durch den Bundesrat erfolgen müsse.

Für die Grüne ist der angestrebte «agile und flexible» Einsatz der Mitarbeitenden, mit welchem die diffusen Zugriffsrechte auf die Informationssysteme begründet werde, nicht vertrauensbildend. Der massive Ausbau der polizeilichen Befugnisse des BAZG und seiner Mitarbeitenden wird grundsätzlich kritisiert.

Artikel 69 Zugriffe von Dritten und Datenbekanntgabe an Dritte

Der Kanton BS möchte, dass Daten an (kantonale) Statistikstellen weitergegeben werden können. Dieser Möglichkeit könne mit einem zusätzlichen Buchstaben Rechnung getragen werden, welcher vorsehen würde, dass die erhobenen Daten auch kantonalen statistischen Ämtern zugänglich gemacht werden. Weiter sei es angemessen, die Zugriffsrechte für Dritte auch auf Verordnungsstufe zu regeln.

Der Kanton FR weist auf die Bedeutung der Daten der Aussenhandelsstatistik für die Kantone hin. Im Rahmen der Implementierung der neuen Informationssysteme des BAZG sei eine erhöhte Verfügbarkeit dieser Daten wünschenswert um die statistischen Grundlagen zu vervollständigen, auf denen die wirtschaftlichen Analysen und Szenarien der Kantone beruhen.

Absatz 1

Die KKJPD vertritt das Anliegen, die Daten sollten den Polizeibehörden nicht nur in Zusammenhang mit der Kriminalitätsbekämpfung, sondern auch für Prävention und Gefahrenabwehr zugänglich sein. Dies wünschen auch die Kantone BS, GE und TI. Einen uneingeschränkten Zugang zu den Daten für Polizeibehörden will auch der Kanton SH.

Der Kanton ZH bezweifelt die Verfassungskonformität von Artikel 69 VE-BAZG-VG generell, aber schliesst sich dem Anpassungsantrag an, falls der Gesetzgeber die erwähnten Zugriffsbefugnisse so belasse wolle.

Privatim schreibt, die kantonalen Datenschutzreche würden gelten, wenn Kantone dem BAZG Aufgaben übertragen. Die Aufsicht hätten die kantonalen Datenschutzbehörden. Diese Daten wiederum müssten getrennt von jenen Daten aufbewahrt werden, die dem Bundesgesetz über den Datenschutz und der Aufsicht durch den EDÖB unterstehen. Privatim fordert, dies durch eine Bundesratsverordnung und zwischen dem EFD und den Kantonen zu regeln.

Die SBB beantragt, auch die Transportpolizei solle Zugriff auf die Datenbank haben.