Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 107 Seiten

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Der sgv betont, Schuldnerinnen und Schuldner hätten Anspruch auf die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen. Dies gerade in Fällen, in denen das BAZG die Bonitätsprüfungen an Dritte delegiere. Daher sei der ganze Artikel zu streichen.

SWISSCOFEL ist einverstanden damit, dass das BAZG Dritten Daten über die finanzielle und wirtschaftliche Situation von Personen bekannt geben darf, falls die Dritten im Auftrag des BAZG die Bonität von Schuldnerinnen und Schuldnern überprüfen sollen. SWISSCO-FEL verlangt, Dritte müssten dem BAZG zusichern, dass sie die Daten ausschliesslich im Sinne ihres Auftrags verwenden und sie die rechtlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes einhielten.

CARBURA und Avenergy Suisse können nicht nachvollziehen, warum diese Kompetenzen für das BAZG überhaupt nötig seien. Sie verlangen, den Artikel ersatzlos zu streichen.

scienceindustries verlangt, den Artikel dahingehend zu präzisieren, welche Daten das BAZG von Dritten anfordern könne, wenn das BAZG selbst schon über Daten mit finanziellen und wirtschaftlichen Informationen von den jeweiligen Personen verfüge. Weiter sei der Datenschutz sicherzustellen.

Spediware Schenker begrüsst, dass das BAZG Dritten Daten über die wirtschaftliche und finanzielle Situation von Personen bekannt geben darf, wenn diese in dessen Auftrag die Bonität von Schuldnerinnen und Schuldnern prüfen sollen. Dabei sei aber zu garantieren, dass die Daten nach Auftragsende gelöscht und nicht wiederhergestellt werden könnten.

2. Kapitel: Risikoanalyse und Profiling Artikel 72 Risikoanalyse

Die Grüne und GLP bemängeln, im Gesetzestext sei nicht ersichtlich, worum es sich bei der Risikoanalyse handle. Für die Kantone UR, VD und ZH fehle ebenfalls eine Definition auf Gesetzesstufe. Auch Privatim und die Digitale Gesellschaft Schweiz äussern sich dahingehend und verlangen eine hinreichend bestimmte Definition im Gesetz.

Die Grüne fügt an, angesichts der schwerwiegenden Mängel sei auch der unspezifische Verweis auf einen fallspezifischen und verhältnismässigen Umgang mit besonders schützenswerten Daten weder glaubhaft noch geeignet, die Mängel zu beheben. Die Bestimmungen erlaubten einen massiven, unverhältnismässigen und unnötigen Eingriff in die Privatsphäre, z.B. für Racial Profiling.

Der Kanton SG hat zur Kenntnis genommen, dass das bisherige ZG das BAZG legitimiert, Persönlichkeitsprofile anzulegen. Er weist aber darauf hin, sein kantonales Datenschutzgesetz kenne sowohl Profiling als auch Persönlichkeitsprofil als Begriffe. Diese Begriffe seien nicht deckungsgleich. Wenn das BAZG nun Profiling betreiben würde, käme dies einer Kompetenzerweiterung in der Datenbearbeitung gleich. Der Kanton wünscht deshalb eine ergänzende Begründung.

Nach Spiritsuisse soll die Risikoanalyse nur für den Zollbereich erlaubt sein.

Der Kanton SO fügt hinzu, dass zur Erfüllung von Aufgaben des BAZG37 ein Profiling unter Verwendung von besonders schützenswerten Personendaten zu Zusammenführung und Analyse von Daten und ihrer zweckbezogenen Auswertung unnötig und unverhältnismässig sei. Ein solches Instrument sei ausschliesslich den Behörden mit originärer Zuständigkeit für die innere Sicherheit zuzugestehen. Aufgaben, zu deren Erfüllung auch die Bearbeitung solcher Personendaten erforderlich seien, obliegen der Polizei und dem Nachrichtendienst

37 i.S. der Aufgaben des BAZG nach geltendem Recht.