Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 107 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 57Fedlex · Ergebnisbericht
und bedürfen rechtsstaatlicher und datenschutzrechtlicher Grenzen und Schranken, wobei diese Organe zusätzlichen Aufsichts- und Kontrollorganen unterstehen würden.
Absatz 2
Für den Kanton ZH ist es legitim, wenn das BAZG risikobasierte Kontrollen durchführen will. Jedoch hinterfragt er die Bearbeitung sensibler Personendaten gemäss Artikel 64 Absatz 2 VE-BAZG-VG. Solche Befugnisse würden einer abgaberechtlich motivierten Behörde nicht zustehen, sondern lediglich Polizei und Nachrichtendiensten.
Artikel 73 Profiling
Spiritsuisse fordert, nur Daten aus dem jeweiligem Tätigkeitsbereich dürften für das Profiling verwendet werden.
Absatz 1
Die Digitale Gesellschaft verweist auf ihre generellen Bemerkungen zum Datenschutz und zu Artikel 64 VE-BAZG-VG. Falls die Gesetzesvorlage so bestehen bleibt, will die Digitale Gesellschaft, dass der erste Satz von Absatz 1 angepasst wird. So soll das BAZG nur im begründeten Einzelfall befugt sein, ein Profiling vorzunehmen.
3. Kapitel: Qualitätssicherung Artikel 74 Qualitätssicherung betreffend die Datenbankbearbeitung
Der Kanton VD schlägt vor, den Begriff «laufend» auf Verordnungsstufe zu präzisieren.
Avenergy Suisse, CARBURA und sgv fordern, dass eine unabhängige Stelle die Qualitätssicherung hinsichtlich Datenverarbeitung, Risikoanalyse sowie Profiling regelmässig überprüfen soll. Anschliessend müsse ein Bericht zuhanden des Bundesrates erstellt werden. Zusätzlich müssten die Prozesse in der Datenverarbeitung periodisch kontrolliert werden. Hierfür solle der Bundesrat behördenexterne Stellen beauftragen.
Economiesuisse, VFAS und VSUD weisen darauf hin, Frequenz, Methodik und Zuständigkeiten der Überprüfung seien nicht im Gesetz geregelt.
Artikel 75 Qualitätssicherung betreffend die Risikoanalyse sowie das Profiling
Der Kanton VD, Spediware Schenker, Avenergy Suisse und CARBURA stellt die gleichen Forderungen wie zu Artikel 74 VE-BAZG-VG.
4. Kapitel: Aufbewahrung, Archivierung, Löschung und Vernichtung von Daten Artikel 76
Alle Vernehmlassungsteilnehmenden, die sich konkret zu Artikel 76 VE-BAZG-VG äusserten, möchten die Aufbewahrungsdauer der Daten im Gesetz mit einer konkreten Frist begrenzen respektive festhalten, wann die Daten zu löschen sind. Dass der Bundesrat diese Regelungen treffen müsse, erachten die meisten als ungeeignet. Einzig Privatim fordert, der Bundesrat möge Weiteres regeln – so etwa die Architektur des Informationssystems, den Katalog der Personendaten oder den der Schnittstellen.
Der Kanton SG hält fest, die Daten sollten gelöscht werden, sobald sie nicht mehr gebraucht würden.
sgv und scienceindustries empfehlen, dass die Aufbewahrungsdauer sollte analog Artikel 590 OR zehn Jahre dauern. Die Daten in Artikel 76 Absatz 2 VE-BAZG-VG sollten davon ausgenommen sein.