Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 107 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 58Fedlex · Ergebnisbericht
Absatz 1
SPEDLOGSWISS und HANDEL Schweiz regen zusätzlich an, die Aufbewahrung, Vernichtung, Archivierung und Löschung müsse nicht nur Daten, sondern auch Dokumente umfassen.
4.1.8 8. Titel: Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln Artikel 77 Kontrollgebiet und übriges anwendbares Recht
Der Kanton GR erinnert daran, in der früheren Bestimmung seien Kontrollen an der Grenze festgeschrieben gewesen. Er versteht den erläuternden Bericht so, dass die Kontrollen neu nur noch in den Kontrollgebieten stattfinden38. Für einen modernen und flexiblen Einsatz der Mittel des BAZG könne dies sinnvoll sein. Es dürfe aber nicht dazu führen, dass in peripheren Gebieten – wie etwa den Südtälern Graubündens – und an den Grenzübergängen künftig kein Personal des BAZG stationiert und präsent sein werde. Es dürfe weiter auch nicht zur Folge haben, dass das BAZG sich von der Grenze in den für den Warenverkehr weniger interessanten peripheren Gebieten zurückziehe und die Kontrolltätigkeit nur noch im rückwärtigen (Grenz-)Raum, etwa auf den Pässen, durchführe. Dies wäre ein sehr negatives Signal für das Sicherheitsempfinden der Bevölkerung in grenznahen Gebieten. Treffe die Einschätzung des Kantons in Bezug auf die Festlegung des Kontrollgebiets nicht zu, sei dies in den Erläuterungen klarzustellen.
Der Kanton SO ist der Ansicht, die Bestimmungen führten nicht nur zu einer Aufgabenerweiterung, sondern auch zu einer räumlichen Erweiterung der Zuständigkeit des BAZG. Gestützt auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 6 und Artikel 78 Buchstabe b VE-BAZG-VG könne das BAZG in der ganzen Schweiz Personen unabhängig vom Warenverkehr kontrollieren, wenn diese im Verdacht stünden, sich im Zollgebiet kriminell betätigt zu haben. In dieser Konstellation bestehe keinerlei Bezug zu einem Grenzübertritt, weshalb nach geltender Rechtslage nicht das GWK, sondern die örtlich zuständige Polizei zur Personenkontrolle befugt sei.
Dies, so der Kanton SO, sei nicht mit der kantonalen Polizeihoheit vereinbar. Er lehne eine schleichende Erweiterung der Aufgaben des BAZG auf Kosten der kantonalen Polizeihoheit entschieden ab. Die beiden Bestimmungen seien so zu ändern, dass ihre Kombination nicht zu einer konkurrierenden Zuständigkeit mit der originär zuständigen Polizei führe. Im Übrigen müssten auch die potentiell betroffenen Personen Gewissheit haben, gegenüber welcher Behörde sie welche Pflichten hätten. Es sei erforderlich, die Aufgaben der Bundesorgane angemessen präzise zu umschreiben und Unklarheiten bei der Abgrenzung der Befugnisse zwischen Kantons- und Bundesorganen zu vermeiden. Diesbezüglich fehle es der Vorlage an der erforderlichen Klarheit, beispielsweise bezüglich der grenzpolizeiliche Aufgaben, die gemäss Artikel 9 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) im Grundsatz den Kantonen zugewiesen seien.
Auch der Kanton ZH äussert sich sinngemäss. Er hält fest, Artikel 77f. VE-BAZG-VG umschrieben die Befugnis des BAZG zu Kontrollen von Personen, Waren und Transportmitteln und auch darüber, wo diese durchgeführt würden. Dabei bleibe unklar, ob es sich um eine Aufgabe, eine Kompetenz oder ein Instrument zur Aufgabenerfüllung handle.
Der Kanton BE bemängelt, die kantonale polizeiliche Kompetenz werde für die innere Sicherheit in Frage gestellt, ohne dass deren Auswirkungen auf die Kantone im erläuternden Bericht in Kapitel 5 transparent ausgewiesen würden.
38 vgl. erläuternder Bericht S. 117.