Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 107 Seiten
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Auch der Kanton SO findet, die aufgeführten Befugnisse seien zu wenig konkret. Es werde keine angemessene Abstufung vorgenommen. Zudem sei zu prüfen, ob dem Bestimmtheitsgebot genüge getan wird. Der Kanton führt als weiteres Argument auf, dass eine zusätzliche Strafverfolgungsbehörde in demselben Raum erheblichen Aufwand zur Schnittstellenklärung mit sich bringen würde. Im Einzelfall könnte es sogar zu gegenseitigen Behinderungen oder Störungen kommen. Hinzu komme, dass das BAZG mit den vorgeschlagenen Befugnissen die Eröffnung von Strafverfahren initiieren könnte. Das BAZG wäre dann aber nicht für deren Durchführung verantwortlich.
Der Kanton TI hält fest, die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die Strafverfolgung seien Aufgaben der Polizei. Insbesondere die Kontrolle von Personen, die verdächtigt werden, eine Straftat begangen zu haben, obliege der Polizei. Zudem würden die Bestimmungen der StPO gelten. Es sei unerlässlich, die Aufgaben und Kompetenzen des BAZG im Kontext der Grenzpolizei und Zuständigkeiten bei kleineren Vergehen mit Disziplinarstrafen zu definieren.
Buchstabe c
Der Kanton ZH lehnt verkehrspolizeiliche Kontrollen durch das BAZG ab, falls sie ohne Bezug zu Warenkontrollen oder zum Grenzübertritt erfolgen. Die Verkehrsvollzugpolizei sei Sache der Kantone.
Buchstabe d
Die Post als Zollanmelder befürchtet, gewissen Anweisungen des BAZG, wie etwa bei Warenvernichtungen, nicht Folge leisten zu können. Manchmal könne sie die betroffene Sendung aufgrund der Datenlage und der Herrichtung nicht erkennen. Die Post verlangt daher eine adäquate Ausnahmeregelung.
Buchstabe e
Economiesuisse, sgv, scienceindustries, FH und SBV meinen, es sei kritisch, wenn das BAZG Produktionsanlagen prüfen könne. Im alten ZG sei dies auch nicht vorgesehen gewesen. In bestimmten Industrien würden strenge Produktionsvorschriften gelten und das zugelassene Personal sei limitiert. So könne der Schutz vertraulicher Informationen sichergestellt werden. FH merkt zusätzlich an, dass im Gesetzestext nicht ersichtlich werde, welchen Nutzen diese Befugnisse des BAZG mit sich bringen würden und diese nur in Ausnahmefällen erteilt werden sollten. scienceindustries beantragt, Buchstabe e ganz zu streichen.
Artikel 87 Unmittelbarer Zwang
Die Kantone ZH und SO haben Bedenken, wenn das BAZG Störsender einsetzen und so eine Kommunikation unterbrechen könnte. Gerade nichtabgaberechtliche Delikte würden unter das Regime der StPO fallen. Weiter sei auch möglich, dass diese Massnahmen des BAZG die Fernmeldetechnik von ermittelnden kantonalen Behörden stören könnten. Das BAZG sei keine Strafverfolgungsbehörde und daher lehnen die Kantone diese Befugnisse ab.
Auch der Kanton SH bemängelt, für nichtabgaberechtliche Delikte sei keine Abgrenzung zum Geltungsbereich der StPO gemacht worden.
Die CVP schreibt, die Anliegen der Mitarbeitenden des BAZG zur Ausübung des Zwangs seien zwingend zu berücksichtigen.
Absatz 2
Der Kanton NW ist der Ansicht, die jeweiligen Mitarbeitenden müssten über die notwendigen Ausbildungen bezüglich Zwangsmassnahmen verfügen. Dies sei auch bei anderen Behörden vorgegeben. Der Artikel sei entsprechend zu ergänzen.