Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 107 Seiten

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Artikel 92 Gewahrsam

Der Kanton BL schlägt für Artikel 92 VE-BAZG-VG zwei Ergänzungen vor. Einerseits solle in einem neuen Absatz die Möglichkeit aufgeführt werden, dass eine Person aus dem Gewahrsam heraus an die zuständige Polizei übergeben werden könne. Dies, falls im Laufe des Gewahrsams ein Verdacht auf eine strafbare Handlung entstehe, für deren Verfolgung die kantonalen Behörden zuständig seien. Andererseits müsse der Artikel dahingehend ausgeweitet werden, dass das BAZG Personen, die in Fahndungssystemen aufgeführt sind, an die ausschreibenden Behörden übergeben könne.

Absatz 2

Der Kanton NW sieht den Absatz als Kompetenzausweitung zugunsten des BAZG. In Artikel 105 Absatz 2 ZG mit Verweis auf Artikel 19 Absatz 4 VStR sei keine Frist von 24 Stunden definiert. Der Kanton fordert, eine festgehaltene Person sei sofort an die zuständigen kantonalen Behörden zu übergeben. Diese würden dann prüfen, ob die Voraussetzungen des Polizeigewahrsams oder einer vorläufigen Festnahme gegeben seien.

Absatz 3 und Absatz 4

Der Kanton NW ist der Ansicht, die genannten Informationsrechte müssten durch die kantonalen Behörden gewährt werden. Diese Absätze seien zu streichen.

Artikel 93 Durchsuchung von Gegenständen

scienceindustries will den Artikel dahingehend ergänzen, dass das BAZG-Personal zu seinem eigenen Schutz die Gefährlichkeit der Ware bei deren Eigentümer abklären müsse.

Artikel 94 Durchsuchung von Grundstücken und darauf befindlichen Bauten

Absatz 1

sgv und scienceindustries fordern, der Zoll solle sich auf seine Aufgaben fokussieren. Im Artikel sei zu ergänzen, die erwähnten Durchsuchungen würden nur im Grenzraum stattfinden.

Artikel 95 Vorläufige Sicherstellung, Rückgabe, Vernichtung und selbständige Ein-

ziehung.

Der Kanton BL möchte, dass das BAZG auch Gegenstände sicherstellen kann, die die Sicherheit gefährden oder für künftige Straftaten verwendet werden könnten (z.B. Einbruchswerkzeug). Dies analog zu der kantonalen Polizeigesetzgebung. Wenn das BAZG jeweils die kantonalen Polizeibehörden beiziehen müsse, nur um beurteilen zu lassen, ob eine Ware sichergestellt werden müsse, sei dies ineffizient.

Absatz 2

FH möchte den Artikel in Bezug auf das Verfahren mit Fälschungen ergänzen. Dies, weil nach ihrem Verständnis das BAZG selbst die zuständige Behörde bei Fälschungen sei. economiesuisse und BAT regen ebenfalls an, die Bekämpfung von Fälschungen bei der Ausarbeitung der Verfahren zu berücksichtigen.

Absatz 3

Nach scienceindustries hat das BAZG die festgehaltene Ware an die berechtigten Personen zurückzugeben, wenn die zuständige Behörde keine Beschlagnahmung anordnet. Wenn die Person oder deren Aufenthaltsort nicht bekannt sind, so solle Artikel 92 VStrR sinngemäss Anwendung finden.