Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 107 Seiten

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Buchstabe a

HANDEL Schweiz und SPEDLOGSWISS beantragen, die Bestimmung anzupassen. Buchstabe a wird anstelle des Wortes «Person» mit der Bezeichnung «Warenführer» präzisiert.

Buchstabe b

Ist nach Ansicht von HANDEL Schweiz und SPEDLOGSWISS zu streichen, falls Buchstabe a wie vorgeschlagen geändert wird.

Buchstabe c

Avenergy Suisse und CARBURA beantragen, diese Bestimmung zu präzisieren, und zwar in dem Sinn, dass die Aufforderung zur Mitwirkung nur unter Berücksichtigung der Vorgaben der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes sowie der Vorschriften des Gefahrguttransportes und anderer sicherheitsrelevanter Vorschriften erfolgen dürfe. Eine Mitwirkung sei nur dann zumutbar, wenn der zur Mitwirkung aufgeforderten Person keine zusätzlichen Sicherheitsrisiken entstehen würden. Eine zur Mitwirkung aufgeforderte Person dürfe die Mitwirkung im Fall von begründeten Sicherheitsbedenken verweigern.

In der Verordnung, so HANDEL Schweiz und SPEDLOGSWISS, sei eine abschliessende Aufzählung erforderlich; vor allem die Problematik von Gefahrgut oder anderen exponierten Warengattungen gelte es zu regeln.

Buchstabe d

HANDEL Schweiz erachten die Mitwirkungspflichten in Bezug auf die Verhältnismässigkeit als zu weit gehend, wenn es sich um eine Kontrolle handle, die ohne konkreten Verdacht auf Widerhandlungen durchgeführt werde. Es fehle die Differenzierung zur «nomalen» Mitwirkungspflicht bei einer Warenanmeldung. Bei immer wiederkehrenden, üblichen Warenanmeldungen sei nicht auf Geschäftsunterlagen oder Urkunden zurückzugreifen.

Buchstabe f

HANDEL Schweiz und SPEDLOGSWISS meinen, hier sei eine Differenzierung erforderlich. Sie schlagen für diese Bestimmung eine andere Formulierung vor. So sollen Waren an einen von der Warenverantwortlichen in Absprache mit dem BAZG festgelegten Ort verbracht werden.

Buchstabe g

Avenergy Suisse und CARBURA fordern dieselbe Präzisierung wie bei Artikel 84 Buchstabe c VE-BAZG-VG

4.1.9 9. Titel: Befugnisse und Personal des BAZG

Der Kanton NW schreibt, es sei bedenklich, wenn die in Titel 9 aufgeführten Befugnisse und Kompetenzen verdachtsunabhängig durchgeführt würden.

1. Kapitel: Befugnisse des BAZG Artikel 85 Grundsätze

Die Gesetzessystematik sei nicht logisch, finden die Kantone SH und ZH. Während Artikel 85 VE-BAZG-VG die Befugnisse des BAZG zur Erfüllung seiner Aufgaben regeln solle, würden die eigentlichen Aufgaben erst in Artikel 103ff. festgehalten.

Der Kanton UR wünscht, die Aufgaben des BAZG seien konkret und abschliessend festzuhalten. Die Kontrollen seien auf den Grenz- und Warenverkehr sowie die Verhinderung der grenzüberschreitenden Kriminalität zu beschränken. Bei der Kriminalität müsse es sich um Zollkriminalität handeln. Der Kanton sieht die vorgeschlagenen Regelungen um die Befugnisse des BAZG kritisch.