Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 107 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 67Fedlex · Ergebnisbericht

Artikel 96 Vereinfachte Vernichtung von Kleinsendungen

FH ist der Ansicht, einige Begriffe wie beispielsweise «berechtigte Person» seien zu vage formuliert. Der Verband beantragt, den Wortlaut anzupassen und den Artikel aufs «Bundesgesetz über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht» abzustimmen.

Analog zu Artikel 95 VE-BAZG-VG verlangen economiesuisse und BAT, die Bekämpfung von Fälschungen bei der Ausarbeitung der Verfahren zu berücksichtigen.

Absatz 1

SPEDLOGSWISS und HANDEL Schweiz bemängeln, aus dem Gesetzestext gehe nicht hervor, wer die Kosten für die Vernichtung trage. Sie beantragen, im Artikel sei festzuhalten, dass dies die «berechtigte Person» sei. Diese müssten sämtliche Kosten tragen, die im Zusammenhang mit einer Vernichtung entstehen würden.

Absatz 2

SPEDLOGSWISS und HANDEL Schweiz fordern, das Gesetz so zu präzisieren, dass für Daten- oder Transportverantwortliche weder Zusatzaufwand noch Schadenersatzforderungen entstehen würden. Vernichtungen sollten nur mit Einverständnis des Waren- oder Patentverantwortlichen möglich sein.

Absatz 4

SPEDLOGSWISS und HANDEL Schweiz verlangen, genau genau zu definieren, worum es sich bei Kleinsendungen handle.

Artikel 97 Einsatz von Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und anderen Überwa-

chungsgeräten

SPEDLOGSWISS und HANDEL Schweiz fordern, der Bundesrat solle den Einsatz von Überwachungsgeräten regeln.

Der Kanton SO hält fest, diese Einsatzmittel seien zur Aufgabenerfüllung berechtigt, deren Verwendung sei aber auf den originären Aufgabenbereich der Zollverwaltung zu beschränken.

Artikel 1 Buchstabe c

SPEDLOGSWISS und HANDEL Schweiz verlangen, im Artikel seien die Gründe für eine Überwachung zu präzisieren. Die Vorgaben des Datenschutzes, wie das Recht am eigenen Bild, seien einzuhalten.

Artikel 1 Buchstabe d

Für Spediware Schenker ist der Begriff «Abgabeerhebung» zu eng gefasst, da auch Verfahren ohne Abgaben oder nichtzollrechtliche Erlasse einbezogen werden sollen. Sie schlagen «Abfertigungsstellen» vor.

Artikel 98 Aufklärung in virtuellen Räumen

Die KKJPD schreibt, die mit verdeckten Massnahmen erhobenen Beweise müssten auch in allfälligen Strafverfahren verwendet werden können. Falls eine Voraussetzung gemäss StPO nicht erfüllt sei, könnten die erhobenen Beweise als unverwertbar eingestuft werden. Daher müssten sämtliche im VE-BAZG-VG vorgesehenen Massnahmen mit der StPO kongruent sein. Weiter solle im erläuternden Bericht klargestellt werden, dass mit der «Aufklärung in virtuellen Räumen» Einsätze der verdeckten Fahndung analog zu Artikel 298a StPO gemeint seien. So würden sie sich klar von der verdeckten Ermittlung nach Artikel 285a StPO abgrenzen, welche eine gerichtliche Genehmigung voraussetzt. Die KKJPD