Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 107 Seiten

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Kontrolle nach der Aktivierung und somit nach erlangter Verbindlichkeit der Warenanmeldung […]» Dies sei zu spät. Man vergebe sich einen zentralen Vorteil des digitalen Zollprozesses, wenn automatische Kontrollen erstmals nach Aktivierung der Warenanmeldung erfolgten. So wäre es ihrer Meinung nach schon beim ersten Erfassen einer Warenanmeldung sinnvoll, das Vorhandensein einer korrekten Einfuhrbewilligung (oder anderer Einfuhrvoraussetzungen) zu prüfen und die Datenverantwortlichen auf ein mögliches Problem hinzuweisen.

FH schreibt, physische Kontrollen seien unerlässlich, wenn es darum gehe, Fälschungen zu erkennen. Wenn man nun aber davon ausgehe, dass physische Kontrollen künftig hauptsächlich durch automatisierte abgelöst würden, bestehe die Gefahr, dass im Bereich der Fälschungen weniger kontrolliert werde. Deshalb sollten automatisierte Kontrollen nicht auf den zugelassenen Warenverkehr beschränkt werden, sondern auch bei Ein- oder Durchfuhr erfolgen und auch auf gefälschte Produkte ausgerichtet sein.

Artikel 80 Physische Kontrolle

Absatz 2

HANDEL Schweiz und SPEDLOGSWISS finden, der Begriff «Domizil» sei wegzulassen. Es handle sich um einen alten Ausdruck, der aufgrund des Kontrollrechtes im ganzen Zollgebiet nicht speziell erwähnt werden müsse. Sie beantragen, die Bestimmung zu ändern, so dass Begriff «Domizil» nicht verwendet werden muss und stattdessen von Kontrollen bei den Transport-, Daten- und Warenverantwortlichen gesprochen wird.

FH verweist hier auf ihre Bemerkungen zu Artikel 79 VE-BAZG-VG.

Artikel 81 Feststellung des Sachverhalts bei Warenkontrollen

Die Einhaltung von Qualitätsanforderungen und Umweltaspekten sei gesetzlich vorgeschrieben. IG Detailhandel Schweiz, Migros, COOP und SwissHoldings machen geltend, bei der physischen Kontrolle von Waren der Nahrungsmittel-, Chemie- und Pharmaindustrie müsse im Gesetz verankert werden, dass eine Zollkontrolle nur nach erfolgter Rücksprache mit den betroffenen Unternehmen durchgeführt werden dürfe. Die Unternehmen müssten das Recht erhalten, eine physische Kontrolle vor Ort abzulehnen und einen geeigneten Ort für die Kontrolle festzulegen. Die dabei anfallenden Kosten dürften nicht den Betrieben verrechnet werden.

Laut VSUD sind Warenproben bei hochsensiblen Produkten zwingend am Domizil durchzuführen.

scienceindustries wendet ein, bei Pharma- und Chemieprodukten sowie anderen hochsensiblen Gütern sei der Empfänger vorgängig zu benachrichtigen, damit die Entnahmen gemäss den branchenüblichen Standards bezüglich Qualität und Sicherheit durchgeführt werden könnten. Ausserdem gelte es, die Verhältnismässigkeit bei den Entnahmen (u. a. Mengen, Wert) seitens des BAZG sicherzustellen. Der Empfänger müsse den Ort der Entnahme vorgeben können. Für Kosten wie Zeit- und Fahraufwand sei das BAZG jedoch zu entschädigen. Weiter weist scienceindustries darauf hin, dass das Kontrollrecht heute gemäss Artikel 31 Absatz 3 ZG fünf Jahre nach der Wareneinfuhr ende. Im Erläuternden Bericht werde erwähnt, dass Dritte beauftragt werden könnten. Es frage sich, wen das BAZG beauftragen könne und wie es dabei die Vertraulichkeit sicherstelle.

SWISSMEM meint, das BAZG solle nur solche Handlungen an Waren vornehmen, die zur Feststellung des Sachverhalts unbedingt notwendig seien. Insbesondere sei darauf zu achten, dass die Waren bei solchen Handlungen und bei Probeentnahmen nicht beschädigt würden. Der Verband stellt deshalb einen dahingehenden Änderungsantrag des Wortlauts von Artikel 81 VE-BAZG-VG.