Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 107 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 65Fedlex · Ergebnisbericht
Absatz 3
Spediware Schenker fordert, es gelte zu bestimmen, wie viele Mitarbeitende des BAZG Zwang anwenden dürften. Das Parlament solle jährlich eine maximale Anzahl festlegen.
Artikel 88 Anhalten und Befragen
Absatz 1
Der Kanton SH will eine Präzisierung, dass konkrete Umstände vorliegen müssen, damit eine Person zu genau definierten und vorgehaltenen Vorwürfen sachdienliche Angaben machen muss.
Der Kanton NW möchte präziser formuliert haben, unter welchen Umständen die Annahme gerechtfertigt sei, die angehaltene Person könne sachdienliche Angaben machen. Insbesondere unter Berücksichtigung von Artikel 88 Absatz 2 sowie Artikel 89 Absatz 2 VE-BAZG-VG.
Konsequenterweise bedeute dies, dass jede Person – auch wenn ihr nichts vorgeworfen werde – gestützt auf eine nicht näher begründete Annahme an einen anderen Ort verbracht werden könne und sie sich vorgängig allenfalls einer körperlichen Durchsuchung oder Untersuchung unterziehen müsse.
Artikel 89 Abtasten, körperliche Durchsuchung und Untersuchung
Der Kanton SH wünscht eine Präzisierung analog Antrag zu Artikel 88 Absatz 1 VE-BAZG-VG.
Artikel 90 Feststellen und Festhalten der Identität einer Person
Nach Ansicht des Kantons BE wird mit Artikel 90 VE-BAZG-VG ein mehrstufiges Verfahren über die Feststellung und Festhaltung der Identität dargelegt. Dieses zeige klar auf, immer mehr Zwangsmassnahmen, die in der Kompetenz der Polizei lägen, würden auch an das BAZG übertragen.
Absatz 2 Buchstabe b
Der Kanton NW fordert, den Buchstabe b zu streichen. Falls konkrete Anhaltspunkte für so schwere Straftaten vorhanden wären, seien die kantonalen Strafverfolgungsbehörden – in Ausnahmefällen das Bundesamt für Polizei (fedpol) oder die Bundesanwaltschaft (BA) – zuständig.
Absatz 3
Die Kantone ZH und SO schreiben, dass die DNA-Profil-Erstellung unter dem Titel «Feststellen und Festhalten der Identität einer Person» aufgeführt sei, obwohl die DNA-Profil-Erstellung gemäss Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe b VE-BAZG-VG nur im Zusammenhang mit einem begangenen oder zukünftigen Delikt erfolgen dürfe. Diese systematische Unklarheit solle behoben werden. Zudem sei die DNA-Profil-Erstellung eine strafprozessuale Massnahme, mit der Delikte aufgeklärt und verhindert würden. Zum Zweck der Strafverfolgung durch die zuständigen Behörden sei sie in der StPO und im Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz; SR 363) bereits abschliessend geregelt. Für eine parallele Regelung bestehe keine gesetzgeberische Notwendigkeit.
Der Kanton BL hält fest, die Erweiterung der Möglichkeiten zur Aufnahme von DNA-Profilen in die entsprechende Datenbank sei aus polizeilicher Sicht durchaus begrüssenswert. Eine Koordination und Abstimmung mit der Revision der Regelungen zur Verwendung von DNA in Strafverfahren sei aber zwingend. Die in Artikel 90 Absatz 3 und 4 VE-BAZG-VG geschilderten Massnahmen sollten deshalb erst im Rahmen der Revision der entsprechenden Grundlagen der StPO für die Strafverfahren aufeinander abgestimmt eingeführt werden.