Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 107 Seiten
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Gemäss Avenergy Suisse und CARBURA ist es nach rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht nachvollziehbar, weshalb eine von der Behörde verursachte Wertminderung nicht entschädigt werden solle. Dies insbesondere in Fällen, in denen aufgrund der Kontrolle keine Beanstandung erfolge. Die beiden Verbände lehnen diesen Absatz entschieden ab. Stattdessen fordern sie, jegliche durch Eingriffe bei der Kontrolltätigkeit entstandenen Wertminderungen an den Waren seien zu entschädigen, sofern die Kontrolle ohne Beanstandung beendet werde. Sinngemäss äussert sich auch scienceindustries zu diesem Absatz.
Die Stiftung für Konsumentenschutz schreibt, allfällige Kosten für Kontrollen oder für die Verzollung seien vom Transporteur zu kalkulieren und dem Verkäufer im Voraus zu kommunizieren. So könnten die Kosten in den Verkaufspreis integriert werden. Bei diesen Kosten handle es sich um ein ganz gewöhnliches unternehmerisches Risiko für die Verkäufer. Es gehe nicht an, dass die Warenempfänger für diese Kosten aufkommen müssten.
Artikel 84 Mitwirkungspflicht bei Kontrollen
Die ZFEB+GmbH findet, dieser Artikel sei zu einseitig auf die Bedürfnisse der Verwaltung ausgerichtet. Nach ihrer Auffassung gehört auch eine Verpflichtung dazu, dass sich die Verfahrensbeteiligten, insbesondere Importeur und Verzollungsdienstleister, absprechen müssen. Es müsse vermieden werden, dass Schäden durch unsachgemässe Handlungen von nicht qualifizierten Personen verursacht würden. In dieser Hinsicht gelte es, diesen Artikel nachzubessern.
Zur Mitwirkungspflicht hält die Cargologic AG fest, der Artikel lasse offen, wer in welchem Verfahren und welcher Transportart dazu verpflichtet sei. Es könne Ausnahmen geben, welche pro Transportart auftreten und berücksichtigt werden müssten. Man müsse klar definieren, welche Aufgaben, wann und durch wen durchzuführen seien und welche Informationen wem bekannt sein müssten. Nicht alle Informationen seien allen Beteiligten der Lieferkette bekannt. Das BAZG setze dies aber voraus.
Avenergy Suisse und CARBURA fordern, der Artikel und insbesondere die Buchstaben c und g seien zu präzisieren und zu ergänzen. Die Aufforderung zur Mitwirkung dürfe nur unter Berücksichtigung der Vorgaben der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes sowie der Vorschriften des Gefahrguttransportes und anderer sicherheitsrelevanter Vorschriften erfolgen. Eine Mitwirkung sei nur dann zumutbar, wenn der zur Mitwirkung aufgeforderten Person keine zusätzlichen Sicherheitsrisiken entstehen würden. Eine zur Mitwirkung aufgeforderte Person dürfe die Mitwirkung im Fall von begründeten Sicherheitsbedenken verweigern.
HANDEL Schweiz und SPEDLOGSWISS weisen darauf hin, der Artikel lasse offen, wer mit «Personen» genau gemeint sei. Sie schlagen vor, den Artikel zu ändern. Anstelle des Wortes «Personen», soll man Daten- und Warenverantwortlichen sprechen.
SwissHoldings schreibt, das Resultat einer physischen oder nachgelagerten Kontrolle solle in Zukunft den Unternehmen zeitnah und vollumfänglich eröffnet werden. So könnten die Unternehmen organisatorische sowie prozessuale Vorkehrungen treffen, um gesetzliche Abweichungen zu verhindern.
sgv und scienceindustries stellen den Antrag, den Artikel um einen Buchstaben h zu ergänzen, der das Anrecht auf eine Kontrolle am Domizil beinhaltet. scienceindustries möchte den Artikel mit dem Zusatz «Gebühren gemäss BAZG-Gebührenkatalog» ergänzen.
Der Kanton NW fügt hinzu, die Abgrenzung zwischen dem VwVG und der VStrR sowie der der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 05. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) bezüglich den Rechten und Pflichten zur Mitwirkung seien klar zu definieren.