Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 107 Seiten
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Absatz 1 Buchstabe d
HANDEL Schweiz und SPEDLOGSWISS finden, das BAZG versuche, selbst einzuschränken, was zu einer Wettbewerbsverzerrung führe. Dies sei inakzeptabel und führe Wettbewerbsverzerrung. Der Artikel 128 VE-BAZG-VG sei zu streichen.
Artikel 129 Entgelt
COOP, Migros, die IG Detailhandel Schweiz, sgv und SSC verweisen auf ihre Bemerkungen zu Artikel 128 VE-BAZG-VG und verlangen die Streichung von Artikel 129 VE-BAZG-VG.
HANDEL Schweiz und SPEDLOGSWISS finden, das BAZG werde zu einem erheblichen Kostenfaktor für die Schweizer Wirtschaft. Der Artikel sei zu streichen. SPEDLOGSWISS begründet die ablehnende Haltung analog ihrem Kommentar zu Artikel 128 VE-BAZG-VG.
4.1.12 12. Titel: Strafverfolgung
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Artikel 131 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben
SBB und DBC begrüssen, dass für Bussen bis Fr. 100 000.00 der Geschäftsbetrieb verurteilt werden kann, ohne den Deklaranten oder andere Mitarbeitende mit einem Strafbucheintrag zu belasten.
Artikel 133 Verzicht auf Strafverfolgung
Zwei Alternativen wurden vorgeschlagen, die beide zum Ziel haben, in Bagatellfällen auf Strafe verzichten zu können. Für Variante 1 haben sich explizit 32 Vernehmlassungsteilnehmende ausgesprochen; für Variante 2 deren 17. Die übrigen haben sich entweder bewusst nicht dazu geäussert oder die Frage offengelassen. Unter den Vernehmlassungsteilnehmenden ist keine einheitliche Grundhaltung oder eine Tendenz erkennbar, jedoch sind einzelne Änderungsvorschläge für den Gesetzestext vorhanden.
Artikel 134 Selbstanzeige
scienceindustries und sgv möchten, dass eine eVV43-Anmeldung Export und Import nachträglich korrigiert werden kann. Eine straffreie Selbstanzeige (Heilung der Zollschuld) müsse auch möglich sein, wenn ein Irrtum ohne Täuschungsabsicht vorliege, keine erheblichen Auswirkungen entstanden und nachträglich alle notwendigen Formalitäten erfüllt worden seien, um die Situation zu bereinigen. Der sgv schlägt deshalb vor, den Artikel dahingehen zu ergänzen, dass eine Selbstanzeige aufgrund von Irrtümern ohne Täuschungsabsichten möglich sei und in diesen Fällen von Straf- und ähnlichen Untersuchungen sowie Abgaben abzusehen sei.
Der sgv schreibt weiter, die Strafverfolgung betreffe alle Wirtschaftsbeteiligten in gleichem Ausmasse. Zusammen mit dem SSC schlägt er vor, dass die Selbstanzeige einer juristischen Person durch ihre Organe oder durch ihre Vertrerinnen und Vertreter erfolge und die Solidarhaftung gemäss Artikel 12 Absatz 3 VStR aufgehoben und von einer Strafverfolgung abzusehen sei.
Artikel 135 Strafbescheid
Der Kanton VD ist der Ansicht, der Artikel sehe die elektronische Zustellung von Strafverfolgungsbeschlüssen vor. Während für die Erhebung von Gebühren elektronische Mittel
43 Die Abkürzung eeV steht für elektronische Veranlagungsverfügung.