Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 107 Seiten
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Zollrechts und weitere künftige Projekte ein Konsultativgremium mit Vertretern aus der Wirtschaft einzusetzen.
COOP, Migros, SSC, sgv und IG Detailhandel Schweiz verlangen, das Mitspracherecht der Wirtschaft bei der Weiterentwicklung des Zollrechts zu berücksichtigen. Dies sei mit einem Konsultativgremiums sicherzustellen.
Garanto verlangt, der ganze Artikel sei zu streichen. Dies, weil die in Artikel 2 VE-BAZG-VG genannten Aufgaben ausnahmslos durch das BAZG erfolgen müssten. Weiter dürfe es keine Konkurrenz mit Privaten geben. Dem stimmen auch SP und SGB zu. Sie ergänzen, dass eine solche Bestimmung organisatorisch nicht nötig sei und die Qualität von Zoll und Grenzschutz gefährden könnte.
SWISSMEM betont, wie wichtig die Zusammenarbeit mit der Wirtschaft sei. Jedoch interpretieren sie die Zusammenarbeit zwischen Wirtschaft und BAZG so, dass zukünftig das BAZG Vertragspartei sei und nicht mehr Angestellte auf privatrechtlicher Ebene.
Artikel 128 Erbringen gewerblicher Leistungen an Dritte
COOP, Migros, die IG Detailhandel Schweiz, AFS, sgv und SSC schreiben, das BAZG habe sich auf seine Aufgaben als Bundesbehörde zu beschränken. Die Zollgesetzgebung dürfe nicht dazu führen, dass das BAZG neue Geschäftsfelder legitimiere. Demnach dürfe das BAZG auch nicht in Konkurrenz mit privaten Anbietern treten. Der Artikel sei ersatzlos zu streichen.
HANDEL Schweiz und SPEDLOGSWISS befürchten, diese Bestimmungen führten zu Wettbewerbsverzerrungen. Wenn das BAZG Schulungen als gewerbliche Leistungen erbringe, stünden diese in Konkurrenz zum bestehenden Marktangebot. Das BAZG habe die Befugnis, Prozesse vorzugeben und könne Rollen und Bewilligungen vergeben. Damit sei die Behörde klar im Vorteil. HANDEL Schweiz und SPEDLOGSWISS sprechen sich dafür aus, den Artikel zu streichen.
Für EXPERTsuisse ist es überraschend, dass das BAZG im Gesetz die Aufgabe erhält, Schulungen in einem Bereich anzubieten, dessen Rahmenbedingungen die Behörde selbst schafft. EXPERTsuisse lehnt dies ab.
Die AIHK schreibt, es sei strikte darauf zu achten, dass das BAZG keine Leistungen ohne Notwendigkeit anbiete. Dies wäre der Fall, wenn gewisse Leistungen im Ausbildungsbereich bereits heute durch ein breites Angebot von privaten Anbietern, beispielsweise Aus- und Weiterbildungsanbieter im Zollbereich, abgedeckt würden.
Avenergy Suisse und CARBURA fordern, den Artikel zu präzisieren: Es sei festzuhalten, dass Dienstleistungen, zu denen das BAZG aufgrund anderer Erlasse verpflichtet sei, nicht verrechnet würden.
Spiritsuisse schreibt, die Werbeanfragen seien von dieser Bestimmung ausdrücklich auszunehmen. Auch das Parlament sei dieser Meinung.
Gemäss ZFEB+GmbH hat das BAZG fast ausschliesslich hoheitliche Aufgaben des Bundes zu erfüllen. Im Zusammenhang mit der grossen Macht und erheblichen repressiven Mittel mute es seltsam an, dass das mit Steuergeldern ausgebildete Personal zusätzlich zum Erbringen von gewerblichen Leistungen in Konkurrenz zu privaten Anbietern eingesetzt werden solle. Eine vergleichbare Bestimmung existiere für keine Einheit der zentralen Bundesverwaltung. Obwohl die Verwaltung aus Eigeninteresse und im Sinne einer Dienstleistung die Zollbeteiligten offen und klar über die Rechte und Pflichten informiere, werde das BAZG aufgefordert, Transparenz über den Ist- und Soll-Zustand zu schaffen.