Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 107 Seiten
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akzeptabel seien, solle dies für Strafsachen nicht gelten. Der Kanton findet, eine schriftliche Benachrichtigung müsse obligatorisch sein.
IG Detailhandel Schweiz, Migros und COOP verweisen auf ein Urteil des Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Sachen Nichteinhaltung des Selbstbelastungsverbotes aus dem Jahr 200144. Daraufhin habe der Bundesgesetzgeber die entsprechenden Bestimmungen im Bundesgesetzvom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11), im Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14) sowie in der StPO erlassen. Im VE-BAZG-VG sei ebenfalls eine Bestimmung zur Wahrung der Anforderungen aufzunehmen. Sie beantragen deshalb, den Artikel um eine Bestimmung a. zur «Stellung der beschuldigten Person» zu ergänzen.
Absatz 2
Spediware Schenker findet, die Bezahlung vor Ort sei zu einschränkend bei vorgesehener bargeldloser Zahlung.
2. Kapitel: Ermittlung Artikel 136
Absatz 1
Der Kanton NW lehnt die vorliegende Formulierung ab. Beim BAZG handle es sich nicht um eine Polizeibehörde – die Bestimmungen seien deshalb so umzuformulieren, dass nur Ermittlungen im Aufgabengebiet des BAZG getätigt werden könnten.
3. Kapitel Strafuntersuchung
1. Abschnitt: Allgemeine Untersuchungshandlungen Artikel 138 Massnahmen zum Schutz von Verfahrensbeteiligten
Der Kanton NW kritisiert, der Artikel gehe zu weit. Wenn man die Hürden kenne, die durch die Gerichte in diesem Zusammenhang betreffend Zusicherung der Anonymität gestellt würden, scheine das im erläuternden Bericht aufgeführte Beispiel des Wasserpfeifentabak-Schmuggels originell. Natürlich könne für jede Eventualität eine rechtliche Grundlage geschaffen werden – es sei aber nicht zielführend und widerspreche dem Grundsatz abstrakter Gesetzgebung.
2. Abschnitt: Observation Artikel 139
Der Kanton NW stellt in Frage, dass das BAZG über Observationseinheiten verfügen soll.
Der Kanton VD schreibt, dieser Artikel sehe verdeckte Beobachtungen sowie Audio- und Videoaufnahmen vor, die keiner richterlichen Genehmigung bedürften. Da es sich dabei um Zwangsmassnahmen handle, müssten diese von einer Justizbehörde angeordnet werden.
Absatz 1
Spediware Schenker weist darauf hin, der Einsatz von GPS-Trackern sei in dieser Bestimmung nicht vorgesehen.
Absatz 4
Der Kanton AI verweist darauf, bei der StPO-Bestimmung zur Observation handle es sich um eine Kann-Vorschrift. Die Muss-Vorschrift sei deshalb durch eine Kann-Vorschrift zu
44 Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte J.B. gegen die Schweiz vom 03. Mai 2001, Urteil-Nr. 31827/96.