Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 107 Seiten

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4.2.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Ver-

waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021)

réservesuisse findet eine Änderung im Sinne einer Ausnahmeregelung nur für das VE-BAZG-VG nicht sinnvoll. Bei anderen Revisionen von Erlassen würden die jeweiligen Bundesämter ebenfalls auf eine Ausnahmeregelung im Sinne ihrer Gesetzgebung pochen. Innerhalb der Bundesverwaltung solle das VwVG einheitlich gelten.

4.2.2 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizeri-

schen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220)

Auch hier scheine eine Ausnahmereglung im Sinne des Gesamtrahmens nur für das VE-BAZG-VG nicht sinnvoll, schreibt réservesuisse.

4.2.3 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG; SR 321.0)

SP, Garanto und Transfair begrüssen, dass die Mitarbeitenden des BAZG künftig nicht mehr der Militärjustiz, sondern den zivilen Gerichten unterstellt sind. Sie finden es wichtig, dass für alle Mitarbeitenden dieselbe Rechtsgrundlage bestehe.

4.2.4 Militärstrafprozess vom 23. März 1979 (MStP; SR 322.1)

SP, Garanto und Transfair äussern sich hier analog zum Militärstrafgesetz.

4.2.5 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über die Verwendung von DNA-Profilen im

Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Per-

sonen (DNA-Profil-Gesetz; SR 363)

Artikel 6a

Der Kanton NW beantragt, diese Bestimmung komplett zu streichen. Wenn ein konkreter Anhaltspunkt bestehe, dass ein Verbrechen oder Vergehen begangen worden sei, sei ein Strafverfahren einzuleiten. Deshalb laufe die Anordnung nicht ausserhalb eines Strafverfahrens ab, wie unter Artikel 6 vorgesehen, sondern nach den Regeln von Artikel 3 DNA- Profil-Gesetz.

Artikel 7 Absatz 1bis

Der Kanton NW schlägt vor, diese Bestimmung komplett zu streichen, da es sich nicht um eine Kompetenz des BAZG handle.

Artikel 7 Absatz 2

Aus demselben Grund sei hier «BAZG» zu streichen, fordert der Kanton NW.

Der Kanton ZH schreibt, gemäss erläuterndem Bericht erfolge die vom BAZG angeordnete Probenahme und Erstellung des DNA-Profils nicht im Rahmen eines Strafverfahrens, sondern präventiv. Es solle auch nicht die Pflicht bestehen, innerhalb einer bestimmten Zeit gegen die betroffene Person eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Im Widerspruch dazu heisse es im Entwurf zu Artikel 7 Absatz 2 des DNA-Profil-Gesetzes, dass nicht nur bei der Anordnung durch die Polizei, sondern auch bei einer Anordnung der Probenahme durch das BAZG die betroffene Person über ihr Recht zu informieren sei, diesen Entscheid bei der Strafuntersuchungsbehörde anfechten zu können. Die Probenahme solle weiter nur vorgenommen werden, wenn die Strafuntersuchungsbehörde den Entscheid bestätige. Dieser gesetzestechnische Widerspruch ist gemäss Kanton ZH Ausdruck der Vermischung der Aufgaben und Befugnisse der Polizei und des BAZG.

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe abis

Der Kanton NW beantragt, diese Bestimmung zu streichen.

Artikel 16 Absatz 3bis

Der Kanton NW beantragt, diese Bestimmung zu streichen.