Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 107 Seiten

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ersetzen. Zudem sei es wünschenswert, wenn das BAZG bei Amtshandlungen die zuständigen kantonalen Polizeistellen informieren würde.

4.1.13 13. Titel: Gebühren

Avenergy Suisse, Carbura, SVP, IG Detailhandel Schweiz, COOP, Migros und sgv fordern, das BAZG dürfe für ihre ordentlichen Aufgaben, die aus dessen gesetzlichen Auftrag entstünden, keine Gebühren erheben.

IG Detailhandel Schweiz, COOP und Migros fordern, den gesamte Artikel ersatzlos zu streichen.

SWISSMEM spricht sich auch gegen neue Gebühren aus. Spiritsuisse fügt an, die heutige Gebührenfreiheit würde aufgehoben, da Dienstleistungen neu generell als entschädigungspflichtig bezeichnet würden.

Die Stiftung für Konsumentenschutz bittet das BAZG, in Zusammenarbeit mit den Transportunternehmen eine Broschüre herauszugeben, in der die Verzollungsgebühren einfach erklärt werden. Trotz der Umstellung auf eine vereinfachte Zollabfertigung würden die Zollabfertigungsgebühren ein grosses Problem für die Verbraucher bleiben. Es sei für viele Konsumentinnen und Konsumenten unverständlich, warum sie zusätzliche Gebühren zahlen müssten, wenn sie bereits die Versandkosten an den Zusteller gezahlt hätten.

Artikel 140

Absatz 1

economiesuisse, VFAS, sgv und Swiss Textiles schreiben, für verschiedene Branchen sei es auf Grund des komplexen Zolltarifs und der Ursprungregeln wichtig, dass Auskünfte durch das BAZG weiterhin kostenlos blieben. Dies sei im erläuternden Bericht festzuhalten.

Mit Verweis auf den Antrag zu Artikel 31 Buchstabe c VE-BAZG-VG fordert der SSC, diesen Absatz ersatzlos zu streichen.

SPEDLOGSWISS und HANDEL Schweiz fordern, den Artikel zu streichen. Sie sagen, Gebühren seien ausschliesslich für amtliche Verrichtungen zu erheben. Zudem müsse die Ermächtigungsgrundlage für die Gebührenregelung beim Bundesrat bleiben.

Der sgv fordert, das BAZG müsse seine ordentlichen Aufgaben45 kostenlos erbringen.

4.1.14 14. Titel: Schlussbestimmungen Artikel 141 Änderung anderer Erlasse

Die Zürcher Freilager AG, Magazzini Generali con Punto Franco SA, Cargologic AG und PFEG möchten geklärt haben, ob die Einführung eines neuen konsultativen Organes im Zollwesen, analog zu Artikel 109 MWSTG und Artikel 157ff. der Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV; SR 641.201), angedacht ist.

4.2 Stellungnahmen zu anderen Bundesgesetzen (Anhang I VE-BAZG-VG)

Erlasse, zu denen die Vernehmlassungsteilnehmenden keine Bemerkungen gemacht haben, werden nicht erwähnt.

45 z.B. Mitwirkung an Verfahren, Erteilung von Bewilligungen, Durchführung von Kontrollen etc.