Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 107 Seiten
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4.2.6 Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (SR 362)
Artikel 1 Absatz 3
Der Kanton NW betont, es sei wichtig, dass die kantonale Polizeihoheit gewahrt bleibe und dies so auch explizit in Artikel 1 Absatz 3 aufgeführt werde.
4.2.7 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES; SR 453)
Artikel 13a
Der Kanton NW und die Migros beantragen, diese Bestimmung zu streichen.
sbv und Swiss Beef begrüssen die vorgeschlagenen Änderungen.
4.2.8 Zolltarifgesetz vom 09. Oktober 1986 (ZTG; SR 632.10)
Artikel 4 Absatz 4
Zur Herabsetzung von Zollansätzen durch den Bundesrat hält economiesuisse fest, in der Praxis zeige sich, dass sich dies als schwierig erweise. Speziell die Voraussetzung, die Zollherabsetzung müsse einen volkswirtschaftlichen Nutzen generieren, führe dazu, dass tiefe Zölle beibehalten werden müssten, da sich der erforderliche volkswirtschaftliche Nutzen nicht erreichen lasse. Der Verband regt an, diese Bestimmung im Zuge der Revision zu vereinfachen.
Diesem Vorschlag schliessen sich sgv, scienceindustries, SWISSMEM, Swiss Textiles und VFAS an.
réservesuisse fordert, die Kompetenzdelegation ans EFD zu streichen. Bei der Herabsetzung von Zöllen zu einem bestimmten Verwendungszeck seien ausser dem EFD, weitere Departemente involviert.
sbv und Swiss Beef begrüssen die vorgeschlagenen Änderungen.
4.2.9 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20)
Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 3
Das Konsultativgremium Mehrwertsteuer (KG MWST) schreibt, Artikel 11 Absatz 2 VE-BAZG-VG sehe vor, der Bundesrat könne weitere Warenbestimmungen vorsehen, und weist darauf hin, dass dies eine analoge Delegationsnorm in Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 3 MWSTG erfordern würde.
Die Formulierung «für die die Abgabeschuld nach Artikel 20 Absatz 2 VE-BAZG-VG dahingefallen ist» zeige exemplarisch eine Problematik der neuen Gesetzeslogik auf: Die Mehrwertsteuer werde auch aufgrund des VE-BAZG-VG erhoben, allerdings nur in der Erhebungsform der Einfuhrsteuer. Wenn hier im Rahmen der Einfuhrsteuer von Abgabeschuld gesprochen werde, brauche dies ein erhebliches Vorverständnis, um festzustellen, dass hier nicht die Abgabeschuld der Inlandsteuer gemeint sei. Auf der Grundlage eines grammatikalischen Verständnisses dieser Bestimmung wäre nämlich davon auszugehen, dass eine Mehrwertsteuerforderung entstehe, die nachträglich dahinfalle. Dies würde bedeuten, dass die Mehrwertsteuer in einem ersten Schritt abzurechnen sei, was dann sowohl für die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) als auch bei den steuerpflichtigen Personen unnötigen administrativen Aufwand verursachen würde. Sachgerecht sei es, die Mehrwertsteuerforderung erst in dem Zeitpunkt entstehen zu lassen, in dem belegt sei, dass die Bedingungen der Bewilligung nach Artikel 11 Absatz 3 VE-BAZG-VG nicht eingehalten