Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 107 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 83Fedlex · Ergebnisbericht
seien oder die Gegenstände für die Warenbestimmung der Einfuhr in den freien Verkehr angemeldet würden.
Abgesehen davon sei unklar, wie in den Fällen verfahren werde, in denen im geltenden Recht eine formlose Anmeldung greife. Die formlose Anmeldung in Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 3 E-MWSTG sei zusätzlich als Steuerbefreiungstatbestand vorzusehen.
Die Bestimmung sei so zu formulieren, dass die Befreiung von der Mehrwertsteuer greife und eine Mehrwertsteuerforderung erst entstehe, wenn die in der Bewilligung gemäss Artikel 11 Absatz 3 VE-BAZG-VG genannten Voraussetzungen nicht erfüllt würden.
Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 3ter
Das KG MWST merkt an, zu dieser neu vorgeschlagenen Bestimmung finde sich im erläuternden Bericht keine Erklärung. Es dürfte unbestritten sein, dass völkerrechtliche Bestimmungen dem Landesrecht vorgehen würden. Es gebe, gestützt auf völkerrechtliche Verträge, auch eine formlose Anmeldung von Gegenständen. Es sei unklar, ob in solchen Fällen die Steuerbefreiung nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 3tergreife, die von einem ordnungsgemässen Abschluss des Verfahrens spreche.
Das KG MWST empfiehlt, diese Bestimmung zu streichen und die Regelung der Warenbestimmungen ohne Bewilligungserfordernis in Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 3 MWSTG aufzunehmen.
Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 5
Das KG MWST bemängelt den unpräzisen Verweis auf Artikel 19 Absatz 1 VE-BAZG-VG und vermisst die bisherige Erwähnung von Artikel 56 MWSTG.
Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 7 Buchstabe b
Das KG MWST weist darauf hin, im vorgeschlagenen Gesetzestext werde auf die Warenbestimmungen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c - g verwiesen. Damit werde auch die vorübergehende Ausfuhr von Waren zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung (passive Veredelung) darunter subsumiert. Die passive Veredelung erfolge aber im Ausland. Es fehle somit an der Inlandleistung, weshalb eine Steuerbefreiung nicht möglich sei. Der Hinweis, dass sich die Gegenstände im Inland befinden würden, könne gestrichen werden.
Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 11
Das KG MWST schreibt, diese Bestimmung regle die Steuerbefreiung der im Inland durch Zollfreiläden an die bezeichneten Reisenden ausgeführten Lieferungen von Gegenständen. Mit dem Verweis auf Artikel 6 Absatz 1 VE-ZoG werde auf die Delegationsnorm verwiesen, gestützt auf die der Bundesrat ermächtigt werde, Waren ganz oder teilweise zollfrei zu erklären. Nach Ansicht des Gremiums wäre es wünschenswert, die ganz oder teilweise befreiten Gegenstände in Artikel 6 Absatz 1 VE-ZoG aufzulisten.
Artikel 50
EXPERTsuisse mahnt eine enge Abstimmung zwischen Artikel 50ff. MWSTG und dem künftigen VE-BAZG-VG an, so dass Kunden von Versandhändlern und Onlineplattformen nicht mit Inland- und Einfuhrsteuer doppelt belastet würden.
Das KG MWST plädiert für die Beibehaltung des bisherigen Begriffs «Zollgesetzgebung», um deutlich zu machen, dass nicht nur das künftige VE-BAZG-VG und das ZoG, sondern auch das darauf basierende Verordnungsrecht Anwendung finden.
Artikel 51
Mit Blick auf den VE-BAZG-VG ist réservesuisse der Meinung, die Terminologie sei zu vereinheitlichen (Importeurin/Importeur, Absenderin/Absender, Warenverantwortliche).