Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 107 Seiten

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EXPERTsuisse möchte, dass das Verlagerungsverfahren gemäss Artikel 63 MWSTG für sämtliche Auslandlieferungen ins Inland gilt, bei denen der erste inländische Empfänger ein Unternehmen ist, das im MWST-Register eingetragen ist. Dazu müsse der Begriff der Steuerpflicht in Artikel 51 verbessert und die Steuerpflichtige («Importeur») eindeutig benannt werden. Die ESTV solle für das Verlagerungsverfahren zuständig werden. Die Erhebung von Einfuhrsteuern würde stark an Bedeutung einbüssen und wäre nur noch für Auslandlieferungen ins Inland an nicht im MWST-Register eingetragene Personen relevant.

Artikel 51 Absatz 1

Der Verweis auf Artikel 21 VE-BAZG-VG als Ganzes sei zu weitgehend. Es sei zwischen Einfuhrsteuerpflicht und solidarischer Mithaftung zu unterscheiden.

Der Warenverantwortliche, der im grenzüberschreitenden Warenverkehr die Person sei, welche die Ware im eigenen Namen ein-, aus- oder durchführe, sei die einzige Person, die richtigerweise der Abgabe- und damit der Einfuhrsteuerpflicht unterliege. So auch, wenn die Waren auf deren Rechnung ein-, aus- oder durchgeführt würden oder wenn dieser Person die Ware im Zollgebiet zugeführt werde. Steuerpflichtig für die Einfuhr dürfe somit nur der Warenverantwortliche sein. Die Daten- und Transportverantwortlichen seien einzig haftbar für die Einfuhrsteuer. Sie seien daher nicht steuerpflichtige Personen für die Einfuhr.

Artikel 51 Absatz 2

Wenn den zu Artikel 62 VE-BAZG-VG abgegebenen Empfehlungen des Gremiums gefolgt werde und für die im MWST-Register eingetragenen steuerpflichtigen Personen die Einfuhrsteuer mittels des Verlagerungsverfahrens von der ESTV erhoben werde, entfalle die erste (Buchstabe a) der drei in Artikel 51 Absatz 2 MWSTG genannten Voraussetzungen. In Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG, wie auch Buchstabe a und c, werde der Importeur erwähnt. Der Begriff des Importeurs sei weder im MWSTG noch im VE-BAZG-VG definiert. Die Definition in Artikel 6 der Verordnung vom 12. Oktober 2011 über die Statistik des Aussenhandels (SR 632.14) greife für die Mehrwertsteuer zu kurz. Der Begriff «Importeur» sei somit durch den Warenverantwortlichen im MWSTG zu ersetzen.

Buchstabe c

Der Datenverantwortlichen müsse ein Auftrag zur direkten Stellvertretung erteilt worden sein. Es sei unklar, ob damit die direkte Stellvertretung gemäss Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a MWSTG gemeint sei.

Artikel 53 Absatz 1 Buchstaben f und i

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b VE-BAZG-VG verwende den Begriff «zugeführt». Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb in Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe f MWSTG eine Veranlagung verlangt werde.

Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe f

Diese Bestimmung regle die inländischen Rückwaren, was dort erwähnt werden sollte. Dies könne mit dem Verweis auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c VE-ZoG erfolgen.

Aus Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c VE-ZoG ergebe sich, dass nicht ausschliesslich Waren, welche unverändert seien, als Rückwaren gelten, sondern auch solche, die wegen eines bei ihrer Verarbeitung festgestellten Mangels verändert wiedereingeführt würden. Die Verwaltungspraxis des BAZG habe diese für die Zollabgaben geltende Regelung auch auf die Steuerbefreiung bei der Einfuhrsteuer angewendet.

Die Befreiung von der Einfuhrsteuer verlange im Gegensatz zur Befreiung von den Zollabgaben die Rücksendung an die Absenderin oder den Absender im Inland. Diese Einschränkung zu verlangen, schränke die Steuerbefreiung unnötig ein und führe zu sachlich nicht gerechtfertigten Erhebungen der Einfuhrsteuer.