Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 107 Seiten

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Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe i

Der Verzicht auf die Erfassung eines Mietentgelts für Betriebsmittel, der für Importeurinnen und Importeure mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland greifen solle, wenn diese die Mehrwertsteuer nach der effektiven Methode abrechneten, sei als Vereinfachung zu begrüssen. Da Betriebsmittel, die ein Unternehmen mit Sitz oder Wohnsitz im Inland im Ausland habe, in der Regel auf das Vorliegen einer Betriebsstätte im Ausland schliessen lasse, dürfte es selten sein, dass Betriebsmittel von einem inländischen Unternehmen für die Erstellung eines Werkes oder für die Ausführung eines Auftrages vorübergehend eingeführt würden. Es müsse aber sichergestellt sein, dass inländische Unternehmen gegenüber ausländischen nicht schlechter gestellt würden.

Gemäss dem erläuternden Bericht bezweckten die Zollbehörden mit dem Verzicht auf die Ermittlung eines Mietentgeltes die Reduktion des Verwaltungsaufwandes. Dies werde nur erreicht, wenn es keine inländischen Unternehmen gebe, die gleichbehandelt werden müssten. Sollte es solche Unternehmen geben, müsste die Beschränkung der Ausnahme vom Vorbehalt nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe i MWSTG auf Unternehmen mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland gestrichen werden und diese Ausnahme auf alle Unternehmen, die im Inland als steuerpflichtige Personen eingetragen seien und nach der effektiven Methode abrechneten, anwendbar sein.

Unter der Voraussetzung, dass es auch inländische Unternehmen gebe, die Betriebsmittel aus dem Ausland zur vorübergehenden Verwendung einführen würden, sei auch für diese auf den Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d MWSTG zu verzichten. Dies, wenn sie im Inland als steuerpflichtige Personen im MWST-Register eingetragen seien und die Mehrwertsteuer effektiv abrechneten.

Artikel 53 Absatz 1 Buchstaben j, k und l

Es sollte genügen, dass die Gegenstände zur Lohnveredelung zur aktiven Veredelung eingeführt würden. In der Regel dürfte einer solchen Lohnveredelung ein Werkvertrag zu Grunde liegen. Dies sei aber nicht zwingend so. Deshalb könnte die Anforderung, die Lohnveredelung müsse im Rahmen eines Werkvertrages erfolgen, eine Einschränkung dieser Bestimmung zur Folge haben, die sachlich nicht gerechtfertigt sei.

Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe k

Im Wortlaut dieser Bestimmung sei «im Ausland» zu ergänzen. Eine unnötige Anforderung stelle die Rücksendung an den Absender oder die Absenderin dar.

Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe l

Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine Veranlagung zur Ausfuhr erforderlich sein solle. Im geltenden Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe l MWSTG werde verlangt, dass die Gegenstände ins Ausland «verbracht» würden. Eine Veranlagung werde nicht gefordert. Dies solle weiterhin gelten. Es stelle sich auch hier die Frage, ob die Rücksendung an den Absender im Inland erforderlich sei.

Artikel 53 Absatz 1bis

Konsequenterweise sei bei der aktiven Veredelung ebenfalls auf den entsprechenden Artikel des VE-BAZG-VG, d.h. auf Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d VE-BAZG-VG, zu verweisen. Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe j MWSTG sehe eine Steuerbefreiung für im MWST-Register als steuerpflichtige Personen eingetragene Unternehmen vor. Es werde nicht gefordert, dass diese Unternehmen die Mehrwertsteuer effektiv abrechneten. Die Steuerbefreiung gelte daher auch für Unternehmen, welche die Mehrwertsteuer mittels der Saldosteuersatzmethode abrechneten. Artikel 53 Absatz 1bisMWSTG komme daher nur für nicht im MWST-Register eingetragene Personen zur Anwendung. Die Regelung der Ausnahmen von der Rückerstattung erübrige sich.